Tz. 744

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Dieser Aspekt hat sich bereits bei Pensionszusagen stark relativiert (s Schr des BMF v 06.09.2005, BStBl I 2005, 875, mwNachw; s Tz 631ff). Auch bei den übrigen Formen ist er eher unproblematisch, da sie alle beitragsorientiert über externe Versorgungsträger abgewickelt werden (allerdings mit Einschränkungen bei einer UK, da der Arbeitnehmer gegenüber der UK keinen Rechtsanspruch auf Leistungen hat und deshalb ggf der Arbeitgeber in die Leistungspflicht eintreten muss; diese Leistungspflicht ist häufig allerdings eher theoretischer Natur). Kann eine Kö bereits die Beiträge nicht finanzieren, wird sie idR auch keine Versorgungsregelung treffen bzw der Ges-GF begründet ohne Beiträge der Kö auch keine Ansprüche. Sind die Beiträge nicht finanzierbar, kann sich allerdings auch bei mittelbaren Versorgungszusagen – wie bei Pensionszusagen – eine vGA ergeben.

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