Tz. 693
Stand: EL 102 – ET: 06/2021
Nach H 8.7 "Angemessenheit" KStH (mit Hinw auf die BFH-Rspr) ist in die Prüfung der Angemessenheit der Gesamtbezüge des Ges-GF auch die ihm erteilte Pensionszusage einzubeziehen. Diese ist mit der sog fiktiven Jahresnettoprämie anzusetzen (dazu s Tz 672). Die Höhe einer vGA bei Pensionszusagen kann sich jedoch nicht an der "fiktiven Jahresnettoprämie" (die lediglich Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der angemessenen Gesamtausstattung ist) orientieren, sondern richtet sich nach der tats Einkommensminderung durch die Bildung der Pensionsrückstellung. Dabei kommt dem Umstand, ob die Pensionszusage ganz oder nur tw unangemessen ist, entsch Bedeutung zu.
Zur tw Zuordnung einer vGA wegen Unangemessenheit der Gesamtbezüge auch zu einer Pensionszusage s Schr des BMF v 14.10.2002 (BStBl I 2002, 972) und s Tz 427.
Tz. 694–699
Stand: EL 102 – ET: 06/2021
vorläufig frei
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