Tz. 557

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Schädliche Vorbehalte liegen regelmäßig vor, wenn der Arbeitgeber eine Kürzung nach freiem Belieben vornehmen kann, zB weil ein jederzeitiger Widerruf vorbehalten wird, s R 6a Abs 3 EStR.

Eine Schädlichkeit liegt aber auch vor, wenn zwar originär keine Widerrufsmöglichkeit vorliegt, aber die Versorgungszusage bei Eintritt des Versorgungsfalls von einer außerbetrieblichen, externen Versorgungseinrichtung erbracht wird, s H 6a Abs 3 "Externe Versorgungsträger" EStH unter Hinw auf die Urt des BFH v 05.04.2006 (BStBl II 2006, 688) und v 08.10.2008 (BStBl II 2010, 186). Dazu s auch Schr des BMF v 26.01.2010 (BStBl I 2010, 138).

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