Tz. 42

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Die Voraussetzungen für die Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts sind im Wes in den §§ 80ff des BGB geregelt. Durch das Gesetz zur Modernisierung des Stiftungsgesetzes v 15.07.2002 (BGBl I 2002, 2634) sind diese Voraussetzungen umfassend überarbeitet worden.

Nach § 80 Abs 1 BGB ist zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung neben dem Stiftungsgeschäft die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll. Die Stiftungsaufsicht liegt in den meisten Ländern beim jeweiligen Innenministerium, wobei dort das Anerkennungsverfahren zT auf nachgeordnete Behörden delegiert ist. Die Anerkennung ist nach § 80 Abs 2 BGB zu erteilen, wenn die Stiftung in schriftlicher Form errichtet worden ist und diese Urkunde die verbindliche Erklärung des Stifters enthält, ein bestimmtes Vermögen zur Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zweckes zu widmen. Als weiteres Erfordernis ist nach § 81 Abs 1 S 3 BGB vorgesehen, dass Bestandteil des Stiftungsgeschäfts eine Satzung sein muss, die Regelungen enthält über

  • den Namen der Stiftung,
  • den Sitz der Stiftung,
  • den Zweck der Stiftung,
  • das Vermögen der Stiftung sowie
  • die Bildung des Vorstands der Stiftung.

Die weiteren Vorschriften des BGB betreffen die durch die Anerkennung ausgelösten Verpflichtungen des Stifters und seiner Erben ggü der Stiftung (s § 82 BGB) sowie Regelungen über eine etwaige Zweckänderung oder Aufhebung einer Stiftung (s § 87 BGB). Soweit eine Stiftung von Todes wegen beispielsweise durch ein Testament oder auch durch einen Erbvertrag errichtet wird, sieht § 84 BGB im Übrigen vor, dass die spätere Anerkennung der Stiftung auf den Todestag zurückwirkt. Hat dabei ein Stifter die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers nicht vorgesehen, so ist der entspr Antrag auf Errichtung einer Stiftung durch das Nachlassgericht zu stellen.

Während die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung somit abschließend im BGB geregelt sind, gelten für die Bestimmung der zuständigen Stiftungsbehörde, das Verfahren der Anerkennung der Rechtsfähigkeit einer Stiftung, die spätere Änderung der Stiftungssatzung und den Umfang der Staatsaufsicht über Stiftungen weiterhin die entspr Regelungen des jeweiligen Landesstiftungsrechts. Regelungen über die Höhe des zur Errichtung einer Stiftung erforderlichen Stiftungsvermögens sind im BGB und in den Stiftungsgesetzen der Länder nicht enthalten. Es ist lediglich festgelegt, dass eine Stiftung als rechtsfähig anzuerkennen ist, wenn ihr eine Stifterin oder ein Stifter ein Vermögen gewidmet hat, das genügt, um die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwirklichen. Das kann individuell verschieden sein, dh Maßstab für das notwendige Vermögen ist letztlich der Stiftungszweck. Je kostenintensiver der Stiftungszweck, desto höher ist das bei Stiftungserrichtung erforderliche Stiftungsvermögen anzusetzen. Im Hinblick darauf, dass das Vermögen der Stiftung in seinem Bestand und in seiner Zusammensetzung grds ungeschmälert zu erhalten ist und für die Verwirklichung der Stiftungszwecke lediglich die Erträge daraus zur Verfügung stehen, wirkt bspw die in Rh-Pf für die Stiftungsaufsicht zuständige Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) in Trier regelmäßig darauf hin, dass eine Stiftung mind mit einem Grundstock-Kap von 25 000 EUR ausgestattet wird.

Wegen der Verselbständigung des Vermögens hatte die Stiftung im Bürgerlichen wie auch im St-Recht schon in der Vergangenheit besondere Bedeutung bei den sog Familienstiftungen. Die Einbringung größerer Familienunternehmen in Stiftungen gewährleistete insbes den Erhalt des BV, verhinderte dessen Zersplitterung und sicherte dieses beispielsweise vor dem Zugriff der ErbSt beim Tod des Unternehmensinhabers. Diese erbstliche Bedeutung hat die Stiftung seit Einführung der Erbersatz-St für Familienstiftungen (s § 1 Abs 1 ErbStG) jedoch weitgehend verloren. Leistungen der Stiftungen an ihre Destinatäre sind bei diesen keine Kap-Eink iSd § 20 Abs 1 EStG. Sie können aber als sonstige Eink nach § 22 Nr 1 S 2 EStG der StPflicht unterliegen. Bei den Stiftungen gehören solche Leistungen zu den nabzb Ausgaben iSd § 10 Nr 1 KStG.

Die Frage, inwieweit rechtsfähige ausl Stiftungen ggf unmittelbar dem § 1 Abs 1 Nr 4 KStG zuzuordnen sind, bestimmt sich nach den gleichen Rechtsgrundlagen wie die Frage der stlichen Einordnung ausl Kap-Ges. Hierzu s Tz 87b.

§ 1 Abs 1 Nr 4 KStG erfasst nicht Stiftungen des öffentlichen Rechts. Diese unterliegen der unbeschr StPflicht nur, soweit sie die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 Nr 6 KStG erfüllen. Dabei richtet sich die Zugehörigkeit einer Stiftung zum Bereich des öffentlichen oder privaten Rechts nach den gesamten Umständen des Einzelfalls, insbes der Entstehungsform und dem Stiftungszweck, s Urt des BFH v 29.01.2003 (BFH/NV 2003, 868).

 

Tz. 43

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Die rechtsfähigen Anstalten unterscheiden sich von Stiftun...

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