Tz. 55

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Nach § 15 S 1 Nr 2 KStG idF vor dem SEStEG war § 4 Abs 7 UmwStG idF vor dem SEStEG nicht bei der Ermittlung des Organeinkommens, sondern erst auf der Stufe des OT anzuwenden.

Nach § 4 Abs 7 UmwStG idF vor dem SEStEG ist bei der Verschmelzung einer Kö auf eine Pers-Ges

  • ein Übernahmegewinn insoweit stfrei, als er auf an der übernehmenden Pers-Ges beteiligte Kö entfällt
  • ein Übernahmegewinn insoweit hälftig stpfl, als er auf natürliche Personen entfällt.

§ 15 S 1 Nr 2 KStG idF vor dem StVergAbG erwähnte den § 4 Abs 7 UmwStG nicht. Er enthielt damit eine Regelungslücke für den Fall, dass eine OG, deren OT eine natürliche Person oder eine Pers-Ges mit natürlichen Personen als MU ist, als MU an einer übernehmenden Pers-Ges bei einer Verschmelzung oder einem Formwechsel beteiligt ist. Obwohl der auf die OG (wegen deren OT) entfallende Anteil an dem Übernahmegewinn hälftig stpfl sein sollte, wurde er nach dem oa Gesetzestext (unzutreffend) völlig frei gestellt.

 

Tz. 56

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

§ 15 S 1 Nr 2 KStG idF des StVergAbG regelt mit Wirkung ab dem VZ 2003

Die Nichtanwendung des § 4 Abs 7 UmwStG bei der OG hat zur Folge, dass in dem dem OT zuzurechnenden Organeinkommen ein Übernahmegewinn noch in voller Höhe enthalten ist und dass seine volle bzw hälftige St-Freistellung erst auf der Ebene des OT greift.

 

Tz. 57

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

vorläufig frei

 

Tz. 58

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Die Nichtanwendung des § 4 Abs 6 UmwStG (vor SEStEG) war in § 15 S 1 Nr 2 KStG (vor SEStEG) zutr nicht angeordnet. Nach dieser Vorschrift waren nämlich Übernahmeverluste unabhängig davon, ob an der übernehmenden Pers-Ges Kö oder natürliche Personen als MU beteiligt sind, nabzb.

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