Tz. 30

Stand: EL 60 – ET: 07/2007

Nach dem zweiten HS des § 26 Abs 2 S 1 UmwStG führt eine (grds als Veräußerung zu wertende) weitere Sacheinlage der (für die erste Einbringung eingebrachten[Der Wortlaut des § 26 Abs 2 S 1 HS 2 UmwStG spricht von ›erhaltenen‹ Anteilen. Gemeint ist jedoch die Weitereinbringung der im ersten Schritt eingebrachten Anteile durch die aufnehmende Ges (ebenso hierzu s Borschel/Kotyrba, IStR 2003, 37; s Töben/Schnitger, IWB F 3 Gr 1 S 1773 und s Widmann, in W/M, § 26 UmwStG, Grüne Blätter, Rn 13).]) Anteile in eine EU-Kap-Ges dann nicht zur rückwirkenden Nichtanwendung des § 23 Abs 4 UmwStG (für die erste Sacheinlage), wenn der Stpfl nachweist, dass diese weitere Einbringung zu Bw aufgrund von Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates erfolgt, die § 23 Abs 4 UmwStG entspr.

Nach W/M (§ 26 UmwStG Rn 122 ff) reicht es grds aus, wenn der betreffende ausl EU-Staat die Fusions-RL umgesetzt hat; die ausl Rechtsvorschrift muss nicht völlig deckungsgleich mit § 23 Abs 4 UmwStG sein. Zur Rechtslage in anderen EU-Staaten s Saß (DB 1993, 1892) und s W/M (§ 26 UmwStG, Rn 128 und 129).

 

Tz. 31

Stand: EL 47 – ET: 02/2003

§ 26 Abs 2 S 1 HS 2 UmwStG verlangt eine weitere Sacheinlage zu Bw. Bei der Prüfung, mit welchem Wert die eingebrachten Anteile bei der ausl EU-Kap-Ges angesetzt werden, hat der Stpfl erhöhte Mitwirkungspflichten iSd § 90 Abs 2 AO. Kommt er diesen nicht nach, ist regelmäßig ein Ansatz mit den Tw vorzunehmen (s Tz 23.13 des UmwSt-Erl, Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268).

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