Tz. 358

Stand: EL 99 – ET: 06/2020

Im Bericht des Fin-Aussch (s BT-Drs 12/5016, 88 linke Sp) heißt es:

"Der Ausschuss geht davon aus, dass in dem Sonderfall der Börseneinführung von Aktien die zivilrechtliche Zurechnung der Dividende im Verwaltungswege auch für stliche Zwecke anerkannt wird. Die in § 20 Abs 2a (heute: Abs 5) EStG vorgesehene Regelung wäre für diese Sonderfälle wegen der börsenüblichen Anonymität von Veräußerer und Erwerber nicht zu praktizieren."

Es geht dabei um folgende Fälle:

  1. Anlässlich einer Börseneinführung im Laufe des Geschäftsjahrs wird das Nenn-Kap der Gesellschaft nicht erhöht, sondern die Altaktionäre geben Aktien ab, und der Dividendenanspruch für dieses Geschäftsjahr wird zeitanteilig auf die Alt- und die Neuaktionäre aufgeteilt. Die zeitanteilige Aufteilung erfolgt in der Praxis idR dadurch, dass die Altaktionäre den bisherigen Global-Dividendenschein zurückbehalten, der jedoch nur noch den Anspruch auf eine Teildividende verkörpert und das beauftragte Kreditinstitut den Neuaktionären einen verselbständigten Teil-Dividendenschein mit dem Aufdruck des Anteils an der Dividende ausstellt.
  2. Ein bisher öff-rechtliches Unternehmen wird privatisiert (Beispiel: Depfa).

    1. Stufe: Umwandlung zB einer öff-rechtlichen Bank in eine AG (AE ist die öff Hand);
    2. Stufe: Veräußerung der Aktien an private AE, Aufteilung des Dividendenanspruchs wie bei a).
  3. Ein Aktienpaket wird über die Börse veräußert und dabei aufgesplittet (technischer Ablauf wiederum wie bei a).

Hätte die Fin-Verw in diesen Fällen eine stliche Aufteilung des Dividendenanspruchs zugelassen, wäre das ein Zugeständnis an die Anonymität der Börse gewesen, die das oben erwähnte (s Tz 315) Weitergeben der St-Bescheinigung an denjenigen, der die Dividende versteuern muss, unmöglich macht. Mit dem Wortlaut des § 20 Abs 5 EStG wäre eine entspr Sonderregelung aber wohl kaum zu vereinbaren.

Da die betroffenen Verbände seit der Einfügung des § 20 Abs 2a (heute: Abs 5) EStG nicht mehr beim BMF in dieser Sache vorstellig geworden sind, kann wohl davon ausgegangen werden, dass ein Bedürfnis an einer von der gesetzlichen Regelung abw Billigkeitsregelung nicht besteht.

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