Tz. 351

Stand: EL 99 – ET: 06/2020

Der Käufer des Dividendenscheins erwirbt mit dem Dividendenschein einen Anspruch gegen den Veräußerer auf die spätere GA. Im Zeitpunkt des Gewinnverwendungsbeschl wandelt sich der Anspruch gegen den Veräußerer in eine Forderung an die Gesellschaft um. Bei dem Erwerber des Dividendenscheins führt die spätere Vereinnahmung der Dividende nicht zu einem stpfl Kap-Ertrag; er zieht nur eine Forderung ein (s Urt des RFH v 12.11.1931, RStBl 1932, 135; s Urt des BFH v 11.12.1968, BStBl II 1969, 188 und v 12.12.1969, BStBl II 1970, 212). Der Erwerber des Dividendenscheins, der das Stammrecht nicht miterworben hat, kann die Aufwendungen für dessen Anschaffung nicht als WK absetzen; es handelt sich um AK für das WG "Gewinnanspruch".

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