Tz. 37

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

§ 34 Abs 7c S 2 bis 5 KStG, der durch das Kroatien-StAnpG zu Abs 6 (S 1 bis 4) und durch das Ges zur Vermeidung von USt-Ausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer stlicher Vorschriften neu gefasst wurde, regelt die erstmalige Anwendung der sog Sanierungsklausel iSd § 8c Abs 1a KStG idF des WachstumsBG für den VZ 2008 und auf Anteilsübertragungen nach dem 31.12.2007. § 34 Abs 7c KStG idF des BürgerEntlG KV sah zunächst eine zeitliche Begrenzung des sachlichen Anwendungsbereichs auf Beteiligungserwerbe, die bis zum 31.12.2009 erfolgten, vor. Durch § 34 Abs 7c S 1 KStG idF des WachstumsBG ist diese zeitliche Beschränkung entfallen. Die Regelung gilt nunmehr auch für Anteilsübertragungen über das Jahr 2009 hinaus. Weiter hierzu s § 8c KStG Tz 356.

 

Tz. 38

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Durch Beschl 2011/527/EU v 26.01.2011 (C 7/2010, K [2011] 275; DB 2011, 2069) hat die EU-KOM die Sanierungsklausel rückwirkend als mit dem EU-Beihilferecht nicht vereinbar erklärt. Weiter wurde D von der EU-KOM aufgefordert, die Sanierungsklausel des § 8c Abs 1a KStG aufzuheben.

Durch das BeitrRiLiUmsG ist die Sanierungsklausel daraufhin zwar nicht aufgehoben, jedoch suspendiert worden.

 

Tz. 39

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Der EuGH hat den Beschl der EU-KOM 2011/527/EU v 26.01.2011 im Verfahren Staatliche Beihilfe C 7/2010 (ABl L 235 v 10.09.2011, S 26) für nichtig erklärt (s Urt des EuGH v 28.06.2018 – C-203/16 P, C-208/16 P, C-209/16 P und C-219/16 P). Das Ges zur Vermeidung von USt-Ausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer stlicher Vorschriften ordnet in § 34 Abs 6 S 3 KStG die rückwirkende Anwendung der Sanierungsklausel des § 8c Abs 1a KStG an. Durch die Wiederanwendung der Sanierungsklausel liegt bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 8c Abs 1a KStG kein schädlicher Beteiligungserwerb iSd § 8c Abs 1 KStG vor (s § 34 Abs 6 S 4 KStG). § 34 Abs 6 S 3 und 4 KStG entspr den Bestimmungen zur erstmaligen Anwendung der Sanierungsklausel gem § 34 Abs 7c S 1 und 2 KStG idF des WachstumBG.

Wegen weiterer Einzelheiten s § 8c KStG Tz 356 und 407 sowie s Tz 41.

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