Tz. 356

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

§ 34 Abs 7c KStG idFd BürgerEntlGKrankVers sah zunächst eine auf zwei Jahre begrenzte Anwendung der in § 8c Abs 1a KStG enthaltenen Sanierungsregelung vor. Danach fand § 8c Abs 1a KStG erstmals für den VZ 2008 und auf Anteilsübertragungen nach dem 31.12.2007 Anwendung. Die Anwendung war auf Beteiligungserwerbe bis zum 31.12.2009 begrenzt.

Durch das WachstumsBG wurde diese zeitliche Begrenzung auf Anteilsübertragungen vor 2010 aufgehoben.

Wegen der vorübergehenden Suspendierung des § 8c Abs 1a KStG wegen Verstoß gegen EU-Beihilferecht s Tz 360ff.

Nach § 34 Abs 6 S 3 KStG idF des Ges zur Vermeidung von USt-Ausfällen beim Handel von Waren im Internet und zur Änderung weiterer stlicher Vorschriften ist die Regelung des § 8c Abs 1a KStG ab dem VZ 2008 und für Beteiligungserwerbe nach dem 31.12.2007 wieder rückwirkend anzuwenden (dazu s Tz 365).

 

Tz. 357–359

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

vorläufig frei

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