Tz. 36a

Stand: EL 66 – ET: 06/2009

Bis einschließlich VZ 2008 folgte aus § 7 Abs 3 S 3 KStG, dass beim unterjährigen (identitätswahrenden, näher s § 2 KStG Tz 189-189b) Wechsel zwischen beschr und unbeschr StPflicht anders als im EStG (s § 2 Abs 7 S 3 EStG) keine gemeinsame Veranlagung der während der unbeschr StPflicht erzielten Eink mit ggf während der beschr StPflicht vorliegenden inl Eink vorzunehmen war (s § 2 KStG Tz 190).

 

Beispiel:

Die ausl Kö K verlegt am 01.06.2008 identitätswahrend Sitz und Geschäftsleitung ins Inland. Sie unterhielt bereits vorher eine inl BS (§ 49 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG). Im Januar 2008 erzielt sie von inl Unternehmen aus Nutzungsüberlassungen der zwei geschützten Patente A und B Lizenzgebühren iSd §§ 49 Abs 1 Nr 6 EStG. Die Unternehmen führen AbzugSt gemäß § 50a Abs 4 (ab 2009: Abs 1) Nr 3 EStG ab. Patent A ist dem BV der inl BS zuzuordnen, Patent B nicht. Das DBA mit dem ursprünglichen Sitzstaat der K lässt eine AbzugsSt auf Lizenzgebühren zu.

Im Zeitraum der beschr StPflicht wurden die inl Einkünfte entweder mittels AbzugSt abschließend besteuert (soweit sie dem StAbzug unterlagen und gemäß § 32 Abs 1 KStG Abgeltungswirkung eintrat, so im Beispiel für die aus Patent B gezogene Lizenzgebühr) und/oder es war eine zweite, gesonderte Veranlagung für den Zeitraum der beschr StPflicht durchzuführen (für nicht dem StAbzug unterliegende inl Eink – im Beispiel für die Eink aus der inl BS – sowie für inl Eink mit StAbzug, jedoch ohne Abgeltungswirkung gemäß § 32 Abs 1 KStG, im Beispiel für die Lizenzgebühr aus Patent A, da diese "in einem inl Betrieb angefallen" ist).

 

Tz. 36b

Stand: EL 76 – ET: 12/2012

Ab VZ 2009 gilt gemäß der neu eingefügten Nr 1 des § 32 Abs 2 KStG für die vorgenannten Fälle Gleiches wie im EStG gemäß § 2 Abs 7 S 3 EStG. Dies wird im RefEntw des JStG 2009 ausdr als Ziel der Änderung angegeben (womit indes unklar wird, welche Funktion dem unverändert gebliebenen § 7 Abs 3 S 3 KStG noch bleibt). Das bedeutet: Zwar unterliegen Eink während der beschr StPflicht weiterhin nur iRd §§ 2 KStG, 49 EStG der dt Besteuerung. Ab 2009 ist jedoch in VZ des Wechsels für das gesamte Kj nur eine Veranlagung durchzuführen. Für den einzubeziehenden Zeitraum der beschr StPflicht wird eine ggf nach allg Regeln geltende Abgeltungswirkung aufgehoben; für veranlagte Eink erhobene AbzugSt ist mithin anzurechnen. Im obigen Beispiel ist ab 2009 auch die Lizenzgebühr für das Patent B mit zu veranlagen. Solchen Eink zuzuordnende BA (s § 50 Abs 1 S 1 EStG) werden damit abzb. Dem steht § 8 Abs 6 KStG nicht entgegen, weil diese Eink nicht (mehr) "lediglich" der AbzugSt unterliegen.

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