Tz. 100b

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Ebenso wie die bei Errichtung des BgA geleistete Einlagen als Anfangsbestand des stlichen Einlagekto zu erfassen sind (s Tz 95a), sind spätere Einlagen als lfd Zugang des Einlagekto zu erfassen. Nach Verw-Auff (s Schr des BMF v 28.01.2019, BStBl I 2019, 97 Rn 54) führt jedwede tats Zuführung von Mitteln (durch die Träger-Kö) zu einer Einlage und zu einem Zugang zum stlichen Einlagekto.

Inwieweit dies auch uneingeschr für die Zuführung von finanziellen Mitteln gilt, ist uE – insbes bei Regiebetrieben – fraglich. Bei diesen Betrieben gilt ein erwirtschafteter Verlust im Jahr der Entstehung des Verlustes als durch Einlagen der Träger-Kö ausgeglichen (s Urt des BFH v 23.01.2008, BStBl II 2008, 573; und s Tz 101c) und führt iHd Verlustausgleichs bereits im Jahr der Verlustentstehung zu einem entspr Zugang im stlichen Einlagekto. Hat die Träger-Kö dem BgA bereits während des lfd Verlustjahres finanzielle Mittel zur Deckung von dessen Finanzbedarf zugewendet, würde eine Berücksichtigung dieser Mittel als Einlagen ggf zu einem doppelten Zugang zum stlichen Einlagekto führen (ebenso s Bott, DStZ 2015, 112). Zu fiktiven Zugängen zum stlichen Einlagekto im Falle des Verlustes eines Regiebetriebs s Tz 101c; im Falle der Zuführung des Gewinns eines Regiebetriebs zu "unzulässigen" Rücklagen s Tz 101b.

Auch die Einlage von abnutzbaren WG in einen Regiebetrieb kann zu einem doppelten Zugang beim stlichen Einlagekto führen: im Zeitpunkt der Einlage des WG erfolgt ein Zugang beim Einlagekto iHd Tw des WG (s Tz 95a). Erzielt der Regiebetrieb in den Folgejahren einen Verlust, gilt dieser als durch Einlagen der Träger-Kö ausgeglichen (s Tz 101c). Soweit dieser Verlust auf der AfA auf das eingelegte WG beruht, hat sich dessen Wert somit zweifach ausgewirkt. Diesen Effekt hat offensichtlich auch das FG Ddf (s Urt v 18.10.2011, EFG 2012, 1692 Rn 45) erkannt; aA (jedoch ohne Begr) s Urt des BFH v 11.09.2013 (BStBl II 2015, 161). Insoweit wäre uE eine Korrektur der verlustbedingten Zugänge zum stlichen Einlagekto geboten; einen solchen sieht die Verw-Anw (s Schr des BMF v 28.01.2019, BStBl I 2019, 97) jedoch nicht vor.

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