Tz. 160

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Gem § 51 KStG 1999 galt bis zu den Änderungen des StSenkG (s § 51 KStG 1999 Tz 1) Folgendes: Handelte es sich bei den dem St-Abzug unterliegenden Kap-Erträgen um mit KSt vorbelastete Einnahmen iSd § 20 Abs 1 Nr 1–3 oder Abs 2 Buchst a EStG 1999 und war die KSt für diese Eink durch den St-Abzug abgegolten, war damit nach § 51, 2. Alt KStG 1999 auch ein Ausschluss der Anrechnung und Vergütung von KSt verbunden; dies war europarechtskonform (s BFH v 05.11.2013, BFH/NV 2014, 386).

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