Tz. 62d

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Nach der Entsch des BFH im Urt v 15.03.2017 (BFH/NV 2017, 1548) findet das Ergebnis der Erg-Bil des phG einer KGaA keinen Eingang in die Bil der KGaA (und damit auch nicht in die Beträge iSd §§ 9 Abs 1 Nr 1 KStG, 8 Nr 4 und 9 Nr 2b GewStG), sondern hat Bedeutung allein für die Ermittlung der Eink iSd § 15 Abs 1 S 1 Nr 3 EStG – und wirkt sich auf diesem Wege auch unmittelbar bei der Ermittlung des Gewerbeertrags des phG aus. Maßgeblich sei nach § 9 Abs 1 Nr 1 KStG und § 8 Nr 4 GewStG der von der KGaA "verteilte" Gewinn und mithin eine Bezugsgröße, die durch die individuellen AK des phG (die sich in dessen Erg-Bil niederschlagen) nicht beeinflusst werde. Die Erg-Bil ist somit nicht "unten" bei der KGaA, sondern "oben" beim phG zu bilden. Im Urt v 07.09.2016 (BFH/NV 2017, 423) hatte der BFH diese Frage noch offengelassen. Wacker hatte bereits in einer Anm zu diesem Urt des BFH (in DStR 2017, 197) eine entspr Behandlung der Erg-Bil angedeutet. Zust zu diesem Urt s auch Anm von Heß (BB 2017, 2350). Krit zur Bildung der Erg-Bil ausschl auf Ebene des phG s Hageböke (DK 2018, 136), der sich auch bereits zuvor (s DK 2017, 129; und in R/H/N, KStG, § 9 Rn 167) für eine Bildung auf Ebene der KGaA ausgesprochen hatte.

Die Bildung der Erg-Bil ausschl beim phG hat auf das kstliche Ergebnis der KGaA keine betragsmäßige Auswirkung, da der (wegen der Nichtberücksichtigung des idR negativen Ergebnisses der Erg-Bil) höhere Gewinn der KGaA um den (ebenfalls entspr höheren) Gewinnanteil des phG iSd § 9 Abs 1 Nr 1 KStG vermindert wird. Diese Gewinnanteile werden bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der KGaA nach § 8 Nr 4 GewStG wieder hinzugerechnet, so dass sich der Erg-Bil-Verlust gewstlich bei der KGaA nicht auswirkt. Bei einem gewstpfl phG entsteht durch die Berücksichtigung des Erg-Bil-Verlusts bei der Ermittlung des Gewinns aus Gew iSd § 7 S 1 GewStG und die (höhere) Kürzung nach § 9 Nr 2b GewStG idR ein (nicht verwertbarer) Gew-Verlust.

Würde der Erg-Bil-Verlust dagegen bereits auf Ebene der KGaA berücksichtigt, wären deren Gewinn und die Gewinnanteile iSd § 9 Abs 1 Nr 1 KStG entspr niedriger; das kstliche Einkommen bliebe (ggü der BFH-Lösung) unverändert. Zur Ermittlung des Gewerbeertrags der KGaA würden diesem unveränderten Gewinn aus Gew (iSd § 7 S 1 GewStG) jedoch die verringerten Gewinnanteile iSd § 8 Nr 4 GewStG hinzugerechnet, sodass der Gewerbeertrag der KGaA um den Verlust aus der Erg-Bil verringert wäre (s hierzu auch Hageböke, DK 2018, 136). Bei einem gewstpfl phG ergäbe sich aus dem Gewinn aus Gew und der Kürzung nach § 9 Nr 2b GewStG, die beide um den Verlust aus der Erg-Bil verringert wären, ein ausgeglichenes Ergebnis.

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