Tz. 13

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Gem § 5 Abs 1 Nr 18 S 2 KStG dürfen das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erreichung der in S 1 genannten Zwecke – Förderung der Wirtschaft – verwendet werden. Nicht erforderlich ist uE, dass in der Satzung der Wirtschaftsförderungsgesellschaft die Vermögensbindung festgeschrieben ist. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist es nur erforderlich, dass das Vermögen und erzielte Überschüsse tats zur Wirtschaftsförderung verwendet wird.

Problematisch ist uE die nach § 5 Abs 1 Nr 18 S 2 KStG als Voraussetzung für die St-Befreiung erforderliche umfassende Vermögensbindung. Diese Vermögensbindung verlangt die Verwendung des gesamten Vermögens für den in S 1 der Vorschrift genannten Zweck; damit wäre auch das Grund- oder Stamm-Kap der Wirtschaftsförderungsgesellschaft bei deren Auflösung für diesen Zweck zu verwenden und dürfte daher nicht an den/die Gesellschafter zurückgezahlt werden (es sei denn, der Gesellschafter seinerseits verwendet es für derartige Zwecke).

Verstöße gegen die Vermögensbindung führen zur rückwirkenden Aufhebung der St-Befreiung gem § 175 AO (s Abschn III Nr 4 des BMF-Schr v 04.01.1996, BStBl I 1996, 54).

Die Vermögensbindung des § 5 Abs 1 Nr 18 S 2 KStG ist damit – ebenso wie die des § 5 Abs 1 Nr 17 S 2 KStG für Bürgschaftsbanken (s § 5 Abs 1 Nr 17 Tz 9) – strenger als die der gemeinnützigen Kap-Ges, bei denen eine Rückzahlung des eingezahlten Kap zulässig ist (s § 5 Abs 1 Nr 9 KStG Tz 81).

 

Tz. 14

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Hinsichtlich der Überschüsse regelt das BMF-Schr v 04.01.1996, dass

eine Bildung von Rücklagen, die bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung für die Zweckverwirklichung erforderlich sind, zulässig ist; auch die ertragbringende Anlage dieser Mittel ist unschädlich;
eine Mittelauskehrung an die AE durch GA (ebenso wie eine Einlagenrückgewähr) zum Verlust der St-Befreiung führt.

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