Tz. 4

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

§ 5 Abs 1 Nr 18 S 1 HS 1 KStG setzt für die Befreiung voraus, dass sich die Tätigkeit einer Wirtschaftsförderungsgesellschaft

auf die Verbesserung der sozialen und wirtsch Struktur
einer bestimmten Region
durch Förderung der Wirtschaft und der Sanierung von Altlasten (hierzu s Tz 5)

beschränkt.

Als Maßnahmen der Wirtschaftsförderung nennt § 5 Abs 1 Nr 18 S 1 HS 1 KStG ›insbes‹ Industrieansiedlung und Beschaffung neuer Arbeitsplätze (hierzu s Tz 6).

 

Tz. 5

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Zum Begriff ›Förderung der Wirtschaft und der Sanierung von Altlasten‹ gelten folgende Grundsätze:

Die ausschl Förderung der Wirtschaft sieht der BFH als Voraussetzung für die St-Freiheit nach § 5 Abs 1 Nr 18 KStG an (s Urt des BFH v 26.02.2003, BStBl II 2003, 723). Nach dem BFH-Urt v 03.08.2005 (BStBl II 2006, 141) bezweckt die Vorschrift eine Strukturverbesserung durch Förderung der Wirtschaft. Unternehmen sollen Anreize geboten werden, sich in einer bestimmten Region anzusiedeln und ihren Betrieb zu erweitern. Nach dieser BFH-Rspr sind die im Gesetz genannten Fördermaßnahmen nicht abschließend; vielmehr sind vergleichbare gleichgerichtete Maßnahmen ebenfalls begünstigt, sofern diese beinhalten:

eine ›Förderung der Wirtschaft‹

und

Tätigkeiten, die eine ›vergleichbare Zielrichtung‹ haben.
Liegt keine ausschl Förderung der Wirtschaft (bzw der Altlastensanierung) vor, so ist die St-Freiheit nach § 5 Abs 1 Nr 18 KStG in vollem Umfang zu versagen. Das gilt auch dann, wenn nur eine einzelne Tätigkeit nicht begünstigt ist, da § 5 Abs 1 Nr 18 KStG eine tw St-Befreiung nicht vorsieht (s Urt des BFH v 26.02.2003, BStBl II 2003, 723, mwHinw; ebenso s Urt des BFH v 03.08.2005, BStBl II 2006, 141). Auch nach Auff des BFH folgt aus dem Wortlaut der Vorschrift, da die St-Befreiung an die Voraussetzung knüpft, dass – nahezu – ausschl wirtschaftsfördernde Tätigkeiten iS der Vorschrift ausgeübt werden.
Zur Frage einer etwaigen unschädlichen Geringfügigkeitsgrenze s Tz 10.

Zum Begriff ›Förderung der Wirtschaft‹ ausführlich s Urt des BFH v 26.02.2003 (BStBl II 2003, 723) und BFH-Urteil v 03.08.2005 (BStBl II 2006, 141). Danach ist die Förderung der Wirtschaft abzugrenzen von allgemeinen gesamtwirtsch wirkenden Maßnahmen zur Konjunktur- und Wachstumsbelebung; sie erfordert ein zweckgerichtetes Handeln mit dem Ziel der selektiven unternehmensbezogenen Förderung abgrenzbarer wirtsch Verhaltensweisen. Wirtschaftsförderung idS umfasst damit nur Maßnahmen zur unmittelbaren Förderung unternehmerischer Tätigkeiten (s auch Vfg OFD Koblenz v 05.01.2005, DB 2005, 308). Von der Steuerbegünstigung sind danach nur fördernde Maßnahmen zur Rettung der Wirtschaft und Verbesserung der Infrastruktur erfasst. Hiervon ist regelmäßig nur dann auszugehen, wenn es sich um sachlich und zeitlich eng umrissene Hilfsleistungen zur Ansiedlung von neuen Unternehmen oder der Erweiterung von bestehenden Unternehmen handelt.

Aber:

Nicht der Förderung der Wirtschaft dienen hingegen eigenwirtsch Tätigkeiten, mit denen die Wirtschaftsförderungsgesellschaften zu bestehenden Unternehmen in Wettbewerb treten, sofern es sich nicht um eine Beratung oder ähnliche Tätigketien zum Zwecke der Ansiedlung oder der Altlastensanierung handelt. UE kommt auch aus Gründen der Wettbewerbsneutralität des StR eine andere Rechtsauslegung nicht in Betracht.

Aufgrund der einschränkenden Auslegung des Begriffs Förderung der Wirtschaft hat der BFH (s Urt des BFH v 26.02.2003, BStBl II 2003, 723) die im zugrunde liegenden Einzelfall betriebene Planung und Erschließung eines Wohngebiets als nicht begünstigte Tätigkeit beurteilt. Diese Tätigkeit, die der Bereitstellung von Wohnraum dient, sei auch nicht deshalb begünstigt, weil sie der Ansiedlung von Arbeitnehmern und Gewerbetreibenden gedient hat. Das gelte auch dann, wenn bei der Genehmigung des Gewerbegebiets davon ausgegangen wurde, dass das Wohngebiet unabdingbare Voraussetzung für die Funktionstüchtigkeit des Gewerbegebiets sei.

Offen gelassen hat der BFH (s Urt des BFH v 26.02.2003, BStBl II 2003, 723) die Frage, ob die Errichtung eines Wasserwerks, das sowohl das erschlossene Gewerbegebiet als auch die Gemeinde mit Frischwasser versorgen sollte, deshalb durch § 5 Abs 1 Nr 18 KStG begünstigt sei, weil seine Existenz Voraussetzung für die Aktivitäten im Gewerbegebiet war. Diese Frage war nicht mehr entscheidungserheblich, weil bereits die Planung und Erschließung des Wohngebiets zum Wegfall der St-Befreiung führte.

Das dem obigen Rev-Verfahren zugrunde liegende Urt des FG Brandenburg v 11.04.2001 (EFG 2001, 850) sah – uE zutr – auch die Errichtung eines Wasserwerks mit ›Mischnutzung‹ als schädlich für die St-Freiheit nach § 5 Abs 1 Nr 18 KStG an.

Nach dem BFH-Urt v 03.08.2005 (BStBl II 2006, 141) fällt das Public Leasing, dh die Vermietung von Gebäuden an Unternehmen, die zuvor nach deren Wünschen errichtet wurden, nicht unter die Befreiungsvorschrift des § 5 Abs 1 Nr 18 KStG. Denn es handelt sich um eine wirtsch Tätig...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge