Tz. 64

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Da sowohl die B-Rep als auch andere Staaten mit ges Maßnahmen und Verw-Anw bemüht sind, einer übermäßigen Gesellschafter-Fremdfinanzierung die stliche Anerkennung zu versagen, sind die Rechtsfolgen, die sich aus einem DBA ergeben, sowohl von Bedeutung für die stliche Behandlung von Investitionen ausl AE im Inl, als auch für die Investitionen inl AE im Ausl.

 

Tz. 65

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Wird das Gesellschafter-FK von einem ausl AE gewährt, ist zu prüfen, ob die nach inl Recht eintretenden St-Folgen durch ein DBA Einschränkungen erfahren oder ganz aufgehoben werden. Die Bestimmungen der DBA gehen als völkerrechtliche Vereinbarungen dem nationalen St-Recht vor (s § 2 AO) und legen diesem Schranken auf (zum System und zur Auslegung von DBA s Debatin, DB 1985, Beil 23 zu Heft 39).

 

Tz. 66

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Für den Bereich der Gesellschafter-Fremdfinanzierung ist dabei zu unterscheiden zwischen

der Besteuerung der das FK empfangenden inl TG (Hinzurechnung bei der Ermittlung der Einkommens) und den dabei zu beurteilenden Problemen des Maßstabs des Fremdvergleichs und des Diskriminierungsverbots sowie
der Besteuerung der ausl MG und den damit zusammenhängenden Problemen der Qualifikationskonflikte über die Grenze (KapSt-Abzug und -Erstattungsverfahren im Inl sowie Besteuerung und Anrechnung der KapSt im Ausl).

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