Tz. 59d

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Die Frage der GewStPflicht des Einbringungsgewinns I stellt sich nur, wenn Gegenstände der Sacheinlage (s § 20 Abs 1 UmwStG) oder des Formwechsels (s § 25 UmwStG) ein Gew, eine mitunternehmerische Pers-Ges oder Anteile hieran sind. Auch wenn § 22 Abs 1 S 1 UmwStG den Einbringungsgewinn I als Gewinn iSd § 16 EStG benennt, ist der Gewinn nicht in einem Gew iSd § 2 Abs 1 GewStG entstanden, wenn ein L+F-(Teil-)Betrieb, freiberuflicher (Teil-)Betrieb oder entspr MU-Anteil übertragen worden ist (s Tz 59).

Weder § 22 UmwStG noch §§ 20, 25 UmwStG enthalten Regelungen zur Versteuerung des Einbringungsgewinns I bei der GewSt. Zur gewstlichen Behandlung gelten hier die für einen "originären" Einbringungsgewinn anzuwendenden (allg gewstlichen) Grundsätze gleichermaßen (s Urt des BFH v 11.07.2019, BStBl II 2022, 93 unter Rn 14; ebenso einhellige Auff, zB s Stangl, in R/H/vL, 3. Aufl, § 22 UmwStG Rn 290 mwNachw; s UmwSt-Erl 2011 Rn 22.07, S 4). Danach gehört der Einbringungsgewinn I zum Gewerbeertrag gem § 7 S 1 GewStG (nur), wenn

  • der Bruchteil eines MU-Anteils eingebracht worden ist,
  • ein (Teil-)Betrieb durch eine Kap-Ges oder Gen eingebracht worden ist,
  • der (Teil-)Betrieb eines Grundstückshandelsunternehmens durch eine natürliche Pers eingebracht worden ist (soweit der Gewinn auf Grundstücke des UV entfällt) und
  • der gesamte MU-Anteil an einem Grundstückshandelsunternehmen durch eine natürliche Pers eingebracht worden ist (soweit der Gewinn auf Grundstücke des UV entfällt).

Der Einbringungsgewinn I gehört zum Gewerbeertrag gem § 7 S 2 GewStG (nur), wenn

  • der gesamte MU-Anteil durch eine Kap-Ges oder Gen eingebracht worden ist und
  • ein (Teil-)Betrieb oder (ganzer) MU-Anteil durch eine (mitunternehmerische) Pers-Ges eingebracht worden ist, soweit keine natürliche Pers an der MU-Schaft als unmittelbare MU beteiligt sind (zum Ganzen s § 20 UmwStG Tz 284–292).

Zur GewStPflicht des Einbringungsgewinns I in einem Spezialfall der Einbringung durch natürliche Pers nach dem GewSt-Sondertatbestand des § 18 Abs 3 UmwStG s Plewka/Herr (BB 2009, 2736).

Die Tatsache, dass gem § 22 Abs 1 S 1 Hs 2 UmwStG auf den Einbringungsgewinn I die St-Vergünstigung des § 34 EStG nicht anwendbar ist, spricht nicht gegen die Anwendung der allg gewstlichen Grundsätze. Denn die Problematik estlicher Tarifvorschriften ist für die Frage der GewStPflicht eines Einbringungsgewinns ebenso wenig relevant wie der Umstand, ob bei der Einbringung die stillen Reserven vollständig oder nur tw aufgedeckt werden (s § 20 UmwStG Tz 284). Maßgeblich ist vielmehr, ob die Einbringung zu einer endgültigen Einstellung der gew Tätigkeit des Einbringenden führt. Aus diesem Grund unterliegt zB der nachträgliche Einbringungsgewinn I aus der Sacheinlage eines (Teil-)Betriebs oder ganzen MU-Anteils durch eine natürliche Pers (kein gew Grundstückshandel) auch dann nicht der GewSt, wenn bei der Ermittlung des Einbringungsgewinns I die sog Siebtelregelung (s Tz 54a, 57) zur Anwendung kommt und demzufolge der Einbringungsgewinn I nur anteilig festgesetzt wird (zust s Schmitt, in S/H, 9. Aufl, § 22 UmwStG Rn 61a).

Die allg gewstlichen Grundsätze der (Nicht-)Erfassung von Betriebsveräußerungsgewinnen gem § 7 S 1 und 2 GewStG (s o) gelten auch für einen Einbringungsgewinn I, der aus der Veräußerung nur eines Teils der sperrfristverhafteten Anteile resultiert. Gleiches gilt, wenn die Anteile innerhalb der Sperrfrist nach und nach veräußert werden (s Urt des BFH v 11.07.2019, BStBl II 2022, 93; dazu s Patt, GmbH-StB 2013, 110; ebenso zB, s Nitzschke, in Brandis/Heuermann, § 22 UmwStG 2006 Rn 52a; s Schmitt, in S/H, 9. Aufl, § 22 UmwStG Rn 61a; s Bilitewski, in H/M/B, 5. Aufl, § 22 UmwStG Rn 122; s Stangl, in R/H/vL, 3. Aufl, § 22 UmwStG Rn 291; s Behrendt/Gaffron/Krohn, DB 2011, 1072; s Schell/Krohn, DB 2012, 1172; s Pitzal, DStR 2018, 985). Die von der FinVerw vertretene gegenteilige Auff im UmwSt-Erl 2011 (unter Rn 22.07) ist durch Veröffentlichung des vorgenannten BFH-Urt überholt.

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