Tz. 63

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Das stliche Bedürfnis, die Gesellschafter-Fremdfinanzierung gesetzlich einzuschränken, besteht nicht nur in der B-Rep, sondern ist auch international ausgeprägt. So wird nach den Ermittlungen von Siegel (StuW 1989, 340) auch in Frankreich, den USA, Kanada und der Schweiz die Gesellschafter-Fremdfinanzierung nur eingeschränkt anerkannt. Wegen weiterer Staaten, die Unterkapitalisierungsregelungen haben, s Tz 2. Weiter s Hey (RIW 1990, 120 und 1993, 833); Bogenschütz/Pugh (IWB 1991, F 2, 569); Michielse (StuW 1994, 331) und Prinz (in H/H/R, § 8a KStG Rn 11 mwN). Die in der Schweiz für die St-Periode 1997 maßgebliche Regelung ist in RIW 1998, 650 wiedergegeben. Danach wird den Schweizer Kap-Ges und Genossenschaften je nach Bil-Position eine bestimmte Quote an zulässiger Fremdfinanzierung zugestanden, bei Überschreiten der danach zulässigen Fremdfinanzierung insoweit verdecktes EK angenommen und die hierauf entfallenden Vergütungen dem Reingewinn hinzugerechnet. Wegen einer tabellarischen Übersicht der Gesellschafter-Fremdfinanzierung für das Jahr 2004 in der EU s Kessler/Obser (IStR 2004, 187, 191). Danach qualifizieren auch Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Österreich und Spanien die Zinsen in Dividenden um. Wegen eines Überblicks über die Unterkapitalisierungsregelungen der EU-Mitgliedstaaten im Einzelnen s Obser (IDW-Vlg 2005, 101 ff).

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