Tz. 31

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Systemkonform sieht § 10 S 1 UmwStG nF neben der KSt-Minderung auch die KSt-Erhöhung iSd § 38 KStG nF bezogen auf das EK 02 bei der übertragenden Kö vor. Diese Regelung wurde erst iRd Ermittlungsverfahrens eingefügt.

 

Tz. 32

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Nach Ansicht von Förster (FR 2000, 1189, 1191) verhindert die KSt-Erhöhung uU einen Rechtsformwechsel; sie wirkt als faktische Umwandlungssperre. Weiterhin kritisiert s Förster (FR 2000, 1189, 1191) den Gesetzeswortlaut und zweifelt die Sachgerechtigkeit an.

Die KSt-Erhöhung ist bezüglich der Höhe wie bei der KSt-Minderung zu bestimmen. Hierzu s Tz 28.

 

Tz. 33

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Der Gesetzgeber des StSenkG hat offensichtlich übersehen, die Verwendung von EK 02 auf 7/10 des Bestands des EK 02 zu begrenzen. Eine solche Regelung ist jedoch erforderlich, da das EK 02 nach § 38 Abs 2 KStG nF um die KSt-Erhöhung zu verringern ist. Wegen der vergleichbaren Situation bei § 38 KStG nF s § 38 KStG nF Tz 25, s § 38 KStG nF Tz 42.

Die KSt-Erhöhung nach § 10 S 1 UmwStG nF kann nur auf 7/10 des Teilbetrags EK 02 erhoben werden (analog s Schr des BMF v 06.11.2003, DB 2003, 2517, Rz 45).

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