Tz. 28

Stand: EL 60 – ET: 07/2007

Zur Höhe der KSt-Minderung enthielt § 10 S 1 UmwStG idF des StSenkG keine eigenständigen Regelungen. Diese Regelungslücke hat der Gesetzgeber durch das UntStFG rückwirkend geschlossen. Wegen der zeitlichen Anwendung s § 27 UmwStG Tz 50 und 55. Nach § 10 S 1 UmwStG idF des UntStFG ist die KSt-Minderung und KSt-Erhöhung so zu ermitteln, wie sie sich nach den §§ 37, 38 KStG nF ergeben würde, wenn das EK lt St-Bil abz des gem § 28 Abs 2 S 1 KStG nF iVm § 29 Abs 1 KStG nF dem stlichen Einlagekonto gutzuschreibenden Betrags als am Übertragungsstichtag für eine Ausschüttung verwendet gelten würde. Dh eine KSt-Minderung bzw KSt-Erhöhung kommt nur für die handelsrechtlich ausschüttbaren Rücklagen in Betracht. Es ist deshalb denkbar, dass das KSt-Guthaben nicht voll mobilisiert werden kann. Für den Fall, dass in Folge zwischenzeitlicher Verluste bei der übertragenden Kö ein ausreichendes Ausschüttungsvolumen nicht vorhanden ist, emp fiehlt Ott (INF 2002, 107) eine Einlage der AE in die Kö rechtzeitig vor der Umwandlung, um bei der Umwandlung die KSt-Minderung zu mobilisieren (›Leg-ein-Wandel-um-Verfahren‹).

Bei einer Umwandlung der Kö auf eine Pers-Ges spielt es für die Anwendung des § 10 keine Rolle, wer an der Pers-Ges als MU beteiligt ist. Soweit es nach § 10 UmwStG zur KSt-Minderung kommt und soweit an der übernehmenden Pers-Ges Kö als MU beteiligt sind, kommt es bei diesen gem § 37 Abs 3 S 4 KStG nF zur Festsetzung einer Nach-St (s § 37 KStG nF Tz 37).

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