Tz. 31

Stand: EL 66 – ET: 06/2009

Nach § 50 Abs 1 Nr 3 KStG 1999 war die KSt für Kap-Erträge iSd § 43 Abs 1 S 1 Nr 5 EStG aF durch die einbehaltene KapSt abgegolten. Dies betraf Zinsen aus bestimmten festverzinslichen Wertpapieren, die in der BRep Deutschland oder in Berlin (West) nach dem 31.03.1952 und vor dem 01.01.1955 ausgegeben wurden und die nach § 43a Abs 1 Nr 2 EStG einer KapSt von 30% unterlagen. Wegen der Aufhebung des § 43 Abs 1 S 1 Nr 5 EStG aF ab 1999 wurde § 50 Abs 1 Nr 3 KStG 1999 überflüssig.

 

Tz. 32

Stand: EL 66 – ET: 06/2009

Die Abgeltung wirkte ausnahmslos, unabhängig davon, ob die Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse unbeschr oder beschr stpfl war. Dies galt auch dann, wenn diese Kap-Erträge in einem inl stpfl wG einer stbefreiten Kö oder in einer inl BetrSt einer ausl Kö anfielen.

 

Tz. 33

Stand: EL 66 – ET: 06/2009

Die betreffenden Einkünfte und damit zusammenhängende Aufwendungen waren aus der Summe der Einkünfte auszuscheiden ( s R 24 Abs 4 KStR 1995 ).

 

Tz. 34

Stand: EL 66 – ET: 06/2009

R 37 Abs 2 S 2 KStR 1995 stellte zur Anwendung des § 10d EStG bei Kö klar, dass Kap-Erträge iSd § 43 Abs 1 S 1 Nr 5 EStG auch dann bei der Einkommensermittlung auszuscheiden waren, wenn sich dadurch ein Verlust ermittelte. Außerdem war eine Verrechnung dieser Erträge mit einem abzb Verlust aus einem anderen VZ unzulässig.

 

Tz. 35

Stand: EL 66 – ET: 06/2009

War die Kö zur Gliederung des VEK verpflichtet, s zur dortigen Erfassung der Kap-Erträge iSd § 43 Abs 1 Nr 5 EStG § 32 KStG 1999 Tz 12, 31 (Aufteilung des VEK-Zugangs).

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