Tz. 93

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

Im grenzüberschreitenden Bereich will die Fin-Verw einen Vorteilsausgleich nur in zeitlichen Grenzen zulassen. Nach den Verw-Grds zur Einkunftsabgrenzung international verbundener Unternehmen (s Schr des BMF v 23.02.1983, BStBl I 1983, 218) soll der Ausgleich stlich nämlich nur dann anerkannt werden, wenn spätestens zum Ende des Wj bestimmt ist, wann und in welcher Weise ausgeglichen werden soll. Der tats Ausgleich muss dann innerhalb der drei folgenden Wj erfolgen (s Rn 2.3.3 des og BMF-Schr; zweifelnd, ob diese Rechts-Auff eine Rechtsgrundlage hat s Gosch, § 8 KStG Rn 265). Auch bei vergleichbaren Geschäften unter Fremden bleiben Salden im Verrechnungsverkehr allerdings nicht auf unabsehbare Zeit offen, sondern werden von Zeit zu Zeit abgerechnet und ausgeglichen (zB zu Bil-Stichtagen bzw zur Vermeidung der Verjährung). Entspr muss auf jeden Fall auch bei derartigen Geschäftsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen vorgegangen werden. Das gilt nicht nur bei Geschäftsbeziehungen im grenzüberschreitenden Bereich, sondern naturgemäß auch innerhalb der Landesgrenzen.

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