Tz. 5

Stand: EL 47 – ET: 02/2003

Als missbräuchlich sah bereits der Gesetzgeber des § 24 UmwStG 1969 den Sachverhalt an, dass die mit einer Umwandlung verbundenen stlichen Erleichterungen in Anspruch genommen wurden, obwohl das Unternehmen nach der Umwandlung seine neue Organisation nicht einmal für die Dauer von fünf Jahren beibehielt (s Schr des BMF v 20.07.1970, BStBl I 1970, 922).

Die Annahme eines Missbrauchs unter den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 26 Abs 1 UmwStG kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn durch die zwischenzeitliche Umwandlung Vorteile erlangt worden sind, die ohne diesen Umweg nicht erreicht werden könnten (s Hübl in H/H/R, § 25 UmwStG 1977 Anm 23).

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