Tz. 2

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Anders als Kap-Ges, die auf die Förderung der eigenen Gewinne ausgerichtet sind, dienen Gen gem § 1 GenG dem Zweck, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder (Genossen) oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern. Die Genossen sind dabei nicht nur die Träger der Gen, sondern auch deren wichtigste Geschäftspartner und stehen mit der Gen im ständigen Leistungsaustausch. Im Hinblick auf den oa gen Zweck tritt die eigene Gewinnerzielungsabsicht der Gen ggf soweit zurück, dass sie nur noch den Gewinn erzielt, den sie zur Durchführung ihres eigenen Geschäftsbetriebs benötigen. Im Geschäft mit den Mitgliedern reicht es aus, wenn die Gen ein (nur) kostendeckendes Entgelt erzielt; eine vGA liegt dann nicht vor (s Urt des BFH v 11.10.1989, BStBl II 1990, 88). Im Geschäft mit der Marktgegenseite (zB bei der Veräußerung der von den Mitgliedern erzeugten Produkte) wird die Gen dagegen einen höchstmöglichen Gewinn anstreben, um dadurch ihre Mitglieder wirtsch (noch) besser fördern zu können.

 

Tz. 3

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Eine besondere Form der Förderung der Mitglieder stellt die gen Rückvergütung dar, die ebenfalls der Rechtsform der Gen eigentümlich ist. Aufgr des oa Förderauftrags der Gen soll diese im Geschäft mit ihren Mitgliedern keinen Gewinn erzielen (s Tz 2). Tut sie dies doch, so hat sie entweder für ihre Lieferungen/Leistungen zu viel von den Genossen verlangt oder diesen zu wenig für die von ihnen gelieferten Erzeugnisse bezahlt. Der von der Gen im Geschäft mit den Mitgliedern erzielte Gewinn, der über das hinausgeht, was sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, soll an die Genossen in Gestalt der Rückvergütung zurückgegeben werden (s Klein in Mössner/Oellerich/Valta, KStG, § 22 Rn 1 und Rn 36; s Rüsch in F/D, KStG, § 22 Rn 6); insoweit hat § 22 KStG auch ordnungspolitisch Bedeutung, da eine übermäßige Rücklagenbildung bei der Gen vermieden wird. Aufgr ihrer mitgliedschaftlichen Verursachung stellt die gen Rückvergütung ihrem Wesen nach eine Art der Gewinnverteilung dar. Aufgr der gen Besonderheiten (s o) sieht § 22 KStG jedoch unter bestimmten Voraussetzungen den Abzug der Rückvergütung als BA vor. Aufgr der dort getroffenen Entsch des Ges-Gebers ist die Rückvergütung somit keine GA, sondern eine die Gen kennzeichnende und sie von anderen Gesellschaftsformen unterscheidende Art der Förderung der Mitglieder.

 

Tz. 4

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

§ 22 KStG betrifft nur Rückvergütungen an Mitglieder der Gen. Entspr Zahlungen an Nichtmitglieder stellen ihrem Wesen nach Rabatte oder Boni dar (hierzu s Tz 15) und sind, da GA an Nichtmitglieder ausgeschlossen sind, stlich stets abzb.

 

Tz. 5

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Da die Gen wegen des vom Ges-Geber erteilten Förderungsauftrags mit anderen Kö nicht vergleichbar ist, ist die stliche Sonderregelung sachgerecht und verfassungsrechtlich zulässig (s Urt des BFH v 10.12.1975, BStBl II 1976, 351).

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