Tz. 8

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

§ 29 KStG ist eine Spezialregelung für den Vermögensübergang durch Umw iSd § 1 UmwG. Bei den in § 1 UmwG geregelten Umw handelt es sich um die Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung und den Formwechsel. Die Vorschrift enthält sowohl für die übertragende Kö als auch für die übernehmende Kö Bestimmungen hinsichtlich der Kap-Veränderungen bei Umw. Die Ausdehnung des Anwendungsbereichs des § 29 Abs 1 KStG auf übernehmende Kö, wenn dort § 29 Abs 2 S 2 oder Abs 3 S 3 KStG anwendbar ist (Aufwärts- oder Abwärtsverschmelzung bzw –spaltung), zur Sicherstellung einer zutreffenden Ermittlung des stlichen Einlagekontos erfolgte durch das EURLUmsG v 09.12.2004 (BStBl I 2004, 1158). Die Änderung des Anwendungsbereichs des § 29 Abs 1 KStG entspr der bereits bestehenden Auff der FinVerw (s Schr des BMF v 16.12.2003, BStBl I 2003, 786 Rn 39) und sollte daher der Klarstellung dienen (s BR-Drs 605/04, 59). Zweifelnd s Förster/van Lishaut (FR 2002, 1258, 1264) und s Voß (BB 2003, 880, 882).

Der pers Anwendungsbereich des § 29 Abs 1 KStG umfasst auf Seite der Überträgerin und der Übernehmerin zunächst die Kap-Ges, wobei der Ges-Wortlaut nicht zwischen unbeschr oder beschr stpfl Kö unterscheidet. Auf der Seite der Übernehmerin nennen die Abs 2 und 3 eine unbeschr stpfl Kö. Nach Abs 5 gelten die Abs 1–4 sinngem für andere unbeschr stpfl Kö und Pers-Vereinigungen, die Leistungen iSd § 20 Abs 1 Nr 1, 9 und 10 EStG gewähren können (dazu s Tz 56). Bei Gen wird anstelle des dort fehlenden Nennkap auf die Summe der Geschäftsguthaben abgestellt (s Schr des BMF v 04.06.2003, BStBl I 2003, 366 Rn 19).

UE ist § 29 KStG mit Ausnahme seines Abs 6 im Ergebnis nur auf unbeschr stpfl Kö anwendbar, was sich faktisch daraus ergibt, dass der dt Ges-Geber für eine ausl übertragende Kö nicht fingieren darf, dass deren Nennkap als auf null herabgesetzt gilt (glA s Bauschatz, in Gosch, 4. Aufl, § 29 KStG Rn 22; s Endert, in F/D, § 29 KStG Rn 22; und s Stimpel, in R/H/N, 2. Aufl, § 29 KStG Rn 20). Unbeschr stpfl kann auch eine nach ausl Recht gegründete Kap-Ges sein, zB eine britische Ltd. Wenn für eine ausl Kö nach § 27 Abs 8 KStG die Feststellung einer stfreien Einlagenrückgewähr vorzunehmen ist (dazu s § 27 KStG Tz 260ff), sind bei ihr auch die Grundsätze des § 29 KStG zu beachten (glA s Stimpel, in R/H/N, 2. Aufl, § 29 KStG Rz 20).

§ 29 Abs 2 KStG setzt auf der Seite der übernehmenden Kö ausdrücklich deren unbeschr StPflicht voraus (s Tz 16).

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