Tz. 140

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Gegenleistung für die eingebrachten WG muss die Gewährung ›neuer‹ Anteile an der aufnehmenden Kap-Ges sein (s § 20 Abs 1 S 1 UmwStG). Dies gilt nicht nur für die Sacheinlagegegenstände nach § 20 Abs 1 S 1 UmwStG, sondern auch für die Einbringung einer mehrheitsvermittelnden Beteiligung iSd § 20 Abs 1 S 2 UmwStG. Denn gem § 20 Abs 1 S 2 UmwStG wird nur die Aufzählung der in § 20 Abs 1 S 1 UmwStG genannten Sacheinlage­ge genstände erweitert; im Übrigen gelten auch hier die weiteren Tatbestandsvoraussetzun gen des § 20 Abs 1 S 1 UmwStG (s § 20 Abs 1 S 2 UmwStG: ›Satz 1 ist auch ... anzuwenden ...‹).

Neue Anteile sind die bei der Gründung der Kap-Ges ausgegebenen Anteile sowie die durch eine Kap-Erhöhung zusätzlich geschaffenen Anteile einer bereits bestehenden Kap-Ges. Die Ausgabe neuer Anteile muss (unmittelbar) ursächlich für die Einbringung des begünstigten Vermögens sein. Der Einbringende erhält nämlich die neuen Anteile ›dafür‹, dass er eine Sacheinlage tätigt (s 20 Abs 1 S 1 UmwStG), dh für die Übertragung des Sacheinlagegegenstands. Die Höhe der gewährten Beteiligung und die Höhe des Nennbetrags der Anteile sind hingegen für die Voraussetzungen der Sacheinlage iSd § 20 Abs 1 S 1 UmwStG unmaßgeblich (s Tz 148).

 

Tz. 141

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Eine Einbringung gegen neue Anteile iSd § 20 Abs 1 UmwStG ist uE auch im Fall der Aufstockung bestehender Anteile gegeben (s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 171).

 

Tz. 142

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Die Vergünstigungen des § 20 UmwStG scheiden aus, im Fall der verdeckten Einlage, der Einbringung gegen ausschließlich eigene Anteile, Genussrechte, stille Beteiligung oder der Beteiligung als phG einer KGaA, im Fall der Umwandlung ohne Ausgabe von Anteilen oder der sog verschleierten Sachgründung (im Einzelnen s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 171).

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