Tz. 6

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

lnl jur Pers d öff Rechts unterliegen nicht der unbeschr KSt-Pflicht, wenn sie sich auf die ihnen eigentümlichen und vorbehaltenen Tätigkeiten, die Ausübung der öff Gewalt, beschr. Nach § 1 Abs 1 Nr 6 KStG sind die jur Pers d öff Rechts jedoch insoweit unbeschr kstpfl, als sie einen BgA unterhalten.

 

Tz. 7

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Die Legaldefinition des Begriffs BgA ist seit dem KStG 1977 in § 4 Abs 1 KStG enthalten. BgA von jur Pers d öff Rechts sind hiernach alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtsch Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der L + F dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der jur Pers d öff Rechts wirtsch herausheben, wobei die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allg wirtsch Verkehr nicht erforderlich sind.

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