Tz. 349

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Die dritte Gruppe umfasst die BgA "Veranstaltung von Werbesendungen" der inl öff-rechtlichen Rundfunkanstalten (ARD-Anstalten, ZDF). Die Besteuerung knüpft an das Einkommen iSd § 8 Abs 1 S 3 KStG an. Nach dieser Vorschrift beträgt das Einkommen aus dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen 16 % der Entgelte (§ 10 Abs 1 UStG) aus Werbesendungen. Der stpfl Kap-Ertrag (Gewinn) wird in § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b S 3 EStG mit drei Vierteln (75 %) dieses Einkommens pauschaliert. Dies entsprach urspr dem um die KSt (25 %) geminderten Einkommen (100 %). Eine weitere Kürzung des Einkommens um den zusätzlich zur KSt geschuldeten SolZ und die GewSt war – uE zu Unrecht – im Ges nicht vorgesehen. Das Ges fingiert, dass iHd pauschalierten Gewinns (s o) stets eine Verwendung im außerbetrieblichen Bereich des Werbe-BgA erfolgt; auch iHd SolZ und der GewSt kann das Einkommen des BgA jedoch nicht zu Zwecken außerhalb des BgA verwendet werden. Da jedoch auch das Einkommen nach § 8 Abs 1 S 3 KStG pauschal ermittelt wird, verbleiben den Rundfunkanstalten ausreichend liquide Mittel zur Entrichtung der KSt und des SolZ sowie der GewSt. Die Reduzierung des KSt-Satzes auf 15 % wurde in § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG nicht nachvollzogen, so dass die Eink iSd § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b S 3 EStG nunmehr nicht mehr dem um die KSt verminderten Einkommen des BgA iSd § 8 Abs 1 S 3 KStG gleichgestellt werden können.

Eine Einschränkung der Besteuerung durch Rücklagenbildung ist bei dem BgA "Veranstaltung von Werbesendungen" nicht möglich (s Schr des BMF v 28.01.2019, BStBl I 2019, 97 Rn 57).

Soweit die inl öff-rechtlichen Rundfunkanstalten neben dem BgA "Werbesendungen" noch andere BgA, zB Kantinen (zu weiteren mögl BgA s Tz 109, Stichwort "Rundfunkanstalten"), unterhalten, fallen sie damit unter die Gruppe 1 (s Schr des BMF v 28.01.2019, BStBl I 2019, 97 Rn 58).

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