Tz. 109

Stand: EL 108 – ET: 12/2022

Abfallentsorgung:

Zur stlichen Beurteilung der Abfallentsorgung s R 4.5 Abs 6 KStR 2022; s Vfg der OFD Nds v 26.09.2012 (DStR 2013, 259); s Vfg der OFD NRW v 21.05.2014 (FR 2014, 577); s Vfg der OFD Karlsruhe v 07.04.2015 (S 270.6/256 – St 213); s Fiand (KStZ 2013, 26); und s Baldauf/Bürstinghaus (DStZ 2015, 154). Übernimmt eine jur Pers d öff Rechts die Entsorgung von Abfall aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten, obwohl sie nach § 20 Abs 3 S 1 und 2 KrWG hierzu nicht verpflichtet ist, liegt keine hoheitliche, sondern eine wirtsch Tätigkeit iSd § 4 Abs 1 KStG vor.

Zur Entsorgung von Verpackungsabfällen aus Papier, Pappe usw zusammen mit dem übrigen Altpapier und zu sonstigen Leistungen gegenüber dem "Dualen System Deutschland" s Tz 109 "Duales System", zu Leistungen ggü dem System iSd § 3 Abs 16 VerpackGTz 109 "System iSd § 3 Abs 16 VerpackG".

Hinsichtlich der Entsorgung von Sperrmüll, der nach dem Urt des BVerwG v 23.02.2018 (Az: 7 C 9/16) zwar zu den Abfällen aus privaten Haushaltungen iSd § 20 Abs 1 KrWG, nicht jedoch zu den gemischten Abfällen iSd § 17 Abs 2 S 2 KrWG gehört, besteht zwar nach § 20 Abs 1 KrWG eine Entsorgungspflicht der öff Hand, jedoch kein Benutzungszwang des Sperrmüllbesitzers in Bezug auf den öff-rechtlichen Entsorgungsträger. Sperrmüll kann daher Gegenstand von gew Sammlungen sein (s § 17 Abs 2 Nr 4 KrWG). Im Falle des Vorliegens eines wettbewerbsrelevanten Marktes (s Tz 91) könnte daher die Sperrmüllentsorgung durch die öff Hand einen BgA begründen. Nach unserer Kenntnis wird die Sperrmüllentsorgung durch die öff Hand von der Fin-Verw jedoch weit überwiegend als hoheitlich behandelt.

Die Abholung ausgedienter Elektro- und Elektronikgeräte bei den Verbrauchern oder die Bereitstellung von Sammelstellen hierfür ist den jur Pers d öff Rechts nach § 13 ElektroG als Pflichtaufgabe zugewiesen. Insoweit werden sie somit nicht iRe BgA tätig. Die Verwertung oder Beseitigung des Elektroschrotts obliegt dem Hersteller oder Vertreiber.

Zur entgeltlichen Abgabe der aus der Verwertung von Abfällen gewonnenen Energie s R 4.5 Abs 6 S 3ff KStR 2022 und s Vfg der OFD Karlsruhe v 31.01.2017, ZKF 2017 (Nr 3, VII). Zum Vorliegen von einem oder mehreren BgA im Falle einer kommunalen Müllverbrennungsanlage mit angeschlossenem Kraftwerk zur Energiegewinnung (Strom und Wärme) s auch Urt des FG S-H v 15.01.2019 (EFG 2019, 1458).

Der Betrieb einer "mechanisch-biologischen Abfallvorbehandlungsanlage (MBA)" ist als unselbständiger Teil des auf Ebene der jur Pers d öff Rechts anzunehmenden Hoheitsbetriebs "Abfallentsorgung" anzusehen. Wird jedoch "Gewerbemüll zur Verwertung" in der MBA vorbehandelt, ist dies dem insoweit bestehenden BgA zuzurechnen.

Ferner s Tz 109 "Duales System"; s Tz 109 "System iSd § 3 Abs 16 VerpackG"; s Tz 109 "Mülldeponie, Verpachtung"; s Tz 109 "Müllexport"; und s Tz 109 "Schuttabladeplatz".

Abwasserbeseitigung:

Die Abführung von Abwässern kann eine hoheitliche Tätigkeit sein (s R 4.4 Abs 1 KStR 2022; s Urt des BFH v 08.01.1998, BStBl II 1998, 410 und v 27.06.2001, BStBl II 2001, 773; s Urt des FG MV v 29.06.1998, EFG 1998, 1431; und s Urt des FG Brdbg v 15.04.2002, EFG 2002, 1124). Für diese Einordnung kommt es darauf an, ob das jeweilige Bundesland entspr § 56 S 2 WHG geregelt hat, dass die KöR ihre Abwasserbeseitigungspflicht befreiend auf Dritte übertragen können (s Küffner, DB 1999, 406 und s Döring, in Sch/F, KStG, 2. Aufl, § 4 Rn 268 "Abwasserbeseitigung").

Ebenso s Tz 109 "Kläranlage".

Ärztekammern:

Tz 109 "Landesärztekammern".

Ärzteversorgung:

Tz 109 "Landesärztekammern"

Altenheime und Altenwohnheime:

BgA (dazu s die Nennung in § 68 Nr 1 Buchst a AO als st-begünstigter wG = ZwB).

Amtsblatt:

Die Herausgabe von Amtsblättern mit überwiegend dienstlichen Veröffentlichungen stellt einen Hoheitsbetrieb dar. Werbung in Amtsblättern begründet jedoch einen BgA (s Streck, KStG, 7. Aufl, § 4 Anm 75).

Amtsgerichte:

Tz 109 "Beurkundung".

Amtshilfe:

Tz 98ff.

Anschlagsäulen, Anschlagstellen auf öff Plätzen:

Zum Vorliegen eines BgA bei der Überlassung des Rechts auf Errichtung und Ausnutzung von Anschlagsäulen auf öff Wegen und Plätzen s Urt des BFH v 05.07.1972 (BStBl II 1972, 776) und s Urt des BFH v 02.03.1983 (BStBl II 1983, 386). Die bloße Gestattung des Aufstellens von Reklameeinrichtungen ist dagegen Vermögensverwaltung (s Urt des BFH v 20.11.1969, BStBl II 1970, 151).

Ebenso hierzu s Tz 109 "Rechteüberlassung".

Anwendungsbeobachtungen:

Sog Anwendungsbeobachtungen (Beobachtungsstudien von Behandlungsmaßnahmen mit verkehrsfähigen Medikamenten, die in Krankenhäusern iRd routinemäßigen Anwendung durch den Arzt am Patienten erfolgen) sind BgA.

Anzeigenbetrieb:

Der Anzeigenbetrieb eines Berufsverbandes (Inserate in der Verbandszeitschrift) stellt einen BgA dar (s Urt des BFH v 28.11.1961, BStBl III 1962, 73, zum insoweit vergleichbaren Anzeigenteil der Vereinszeitschrift eines gemeinnützigen Vereins).

Apotheken:

Von jur Pers d öff Rechts betriebene Apotheken (z...

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