Tz. 279

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Der KapSt-Satz für Kap-Erträge iSd § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst a EStG beträgt 15 % (s § 43a Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG). Dieser St-Satz von 15 % soll nach dem Willen des Ges-Gebers (s BT-Drs 16/4841, 67) dem KapSt-Satz entsprechen, der bei Ausschüttungen einer Kap-Ges an eine jur Pers d öff Rechts nach der gemäß § 44a Abs 8 EStG vorzunehmenden Entlastung von der KapSt noch verbleibt (25 % Regel-KapSt-Satz, dieser wird nach der Entlastung nach § 44a Abs 8 S 1 Nr 2 EStG nur iHv 3/5 = 15 % definitiv).

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