Tz. 124

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Auch wenn die Übernehmerin ihren Gewinn nach § 4 Abs 3 EStG ermittelt, ist das Übernahmeergebnis nach § 4 UmwStG zu berechnen. Ermittelt die übernehmende Pers-Ges auch nach der Umwandlung ihren Gewinn durch Einnahme-Überschuss-Rechnung, ist hinsichtlich des übernommenen Vermögens von einem Wechsel der Gewinnermittlungsart auszugehen, so dass bei der Übernehmerin die Korrekturen nach R 4.6 EStR 2012 vorzunehmen sind. GlA s Widmann (in W/M, § 4 UmwStG Rn 597). Die durch den Wechsel bedingten Hinzurechnungen und Abrechnungen sind nicht Teil des Übernahmeergebnisses. Ebenfalls hierzu, auch wegen der Frage, ob die Übernehmerin stets eine Übernahme-Bil zu erstellen und die Korrekturen nach R 4.6 EStR 2012 für das zum stlichen Übertragungsstichtag bei ihr bereits vorhandene Vermögen vorzunehmen hat, s Tz 7 und s § 6 UmwStG Tz 21.

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