Tz. 89

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Als Sonder-BV I werden die einem MU gehörenden oder stlich zuzuordnenden WG bezeichnet, die unmittelbar dem Betrieb der MU-Schaft dienen. Die WG des Sonder-BV I werden der MU-Schaft zur Nutzung überlassen und sind zum unmittelbaren Einsatz im Betriebsablauf bestimmt (zB Überlassung von Grundstücken, Maschinen oder Rechte; Einzelheiten s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 128).

 

Tz. 90

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Sonder-BV kommt grds auch in Frage, wenn das WG schon aus anderen Gründen zu einem BV des MU gehört (Zuordnungsqualität des Sonder-BV). In diesen Fällen kommt es zu einer Bilanzierungskonkurrenz zwischen der Erfassung im Sonder-BV I bei der nutzenden MU-Schaft und dem eigenen BV des MU. Zur tabellarischen Übersicht über die Sachverhalte der Bilanzierungskonkurrenz und die Auflösung dieser Konkurrenzsituation nach bestimmten Zuordnungsregeln s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 129.

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