Tz. 565

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Liegen die in § 17 Abs 6 Nr 1 und 2 EStG genannten Voraussetzungen vor (s Tz 562 ff), gelten die Anteile – ohne zeitliche Befristung – als solche iSd § 17 Abs 1 S 1 EStG. Durch die Gleichstellungsfiktion mit Anteilen iSd § 17 Abs 1 S 1 EStG sind uE auch alle Vorschriften, die auf Anteile iSd § 17 Abs 1 S 1 EStG verweisen, auf Anteile iSd § 17 Abs 6 EStG anzuwenden. Dh für Anteile iSd § 17 Abs 6 EStG gilt

a) § 6 AStG, da dieser von Anteilen iSd § 17 Abs 1 S 1 EStG spricht (s Tz 42). Zu den Wertungswidersprüchen, die sich daraus ergeben, dass § 6 AStG zeitlich unbegrenzt wirkt, während die Einbringungsgewinnbesteuerung nach § 22 UmwStG (s Tz 301) nur während eines Zeitraums von sieben Jahren nach der Einbringung greift, s Brandenberg (BB 2008, 864, 868).
b) die Rechtsnachfolgeklausel des § 17 Abs 1 S 4 EStG. IRd Rechtsnachfolgeklausel ist jedoch die Fünfjahresfrist zu beachten. GlA s Rapp (in L/B/P, § 17 EStG, Rn 407) und s Eilers/R Schmidt (in H/H/R, § 17 EStG, Rn 362).
 

Beispiel:

A bringt sein Einzelunternehmen am 01.01.07 zu Bw in die B-GmbH ein, an der er bisher nicht beteiligt ist. Er erhält als Gegenleistung neue Anteile, die 0,5 % des Stamm-Kap der B-GmbH ausmachen. A schenkt seinen 0,5 % Anteil am 01.01.10 seinem Sohn. Dieser veräußert den Anteil am 15.03.16.

Lösung:

Der Anteil des A wird von § 17 Abs 6 EStG erfasst. Nach der Schenkung wird der Anteil des B nicht originär von § 17 Abs 6 EStG erfasst (s Tz 563). Wegen der Regelung des § 17 Abs 1 S 4 EStG gilt der Anteil jedoch noch fünf Jahre lang als Anteil iSd § 17 Abs 1 S 1 EStG. Da die Fünfjahresfrist am 15.03.16 abgelaufen ist, ist § 17 EStG im Zeitpunkt der Veräußerung der Anteile durch B nicht mehr einschlägig. UE müsste hier ges nachgebessert werden.

c) § 17 Abs 2 bis 5 EStG ist anzuwenden. Im Ergebnis ebenso s Rapp (in L/B/P, § 17 EStG, Rn 407).
d) Die Anteile werden von § 17 Abs 6 Nr 2 EStG erfasst, da die Anteile die Voraussetzungen des § 17 Abs 1 S 1 EStG erfüllen.
e) § 49 EStG ist anwendbar, da dieser von Anteilen an einer Kap-Ges iSd § 17 EStG spricht.

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