Tz. 301

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Nach Inkrafttreten des SEStEG, dh bei Einbringungen nach dem 12.12.2006, fällt die Veräußerung von iR der Einbringung nach § 20 oder § 21 UmwStG erhaltenen Anteilen, unabhängig davon, ob bei der Einbringung Bw, Zwischenwerte oder gW angesetzt worden sind, unter § 17 EStG (s Schr des BMF v 11.11.2011, BStBl I 2011, 1314, Rn 22.05). Wegen Einzelheiten s Tz 39 und s Tz 562.

Erfolgt

die Sacheinlage (§ 20 UmwStG) oder
der Anteilstausch (§ 21 UmwStG) durch AE, die die eingebrachten Anteile nicht nach § 8b Abs 2 KStG hätten stfrei veräußern können,

zu Bw oder Zwischenwerten, führt eine Veräußerung im Fall des § 20 UmwStG der erhaltenen Anteile und im Fall des § 21 UmwStG der eingebrachten Anteile innerhalb von sieben Jahren nach der Einbringung (sog sperrfristbehaftete Anteile) zu einer rückwirkenden Einbringungsgewinnbesteuerung nach § 22 Abs 1 bzw Abs 2 UmwStG.

Querauswirkungen hat diese Besteuerung des Einbringungsgewinns I bzw II dergestalt, dass iHd Einbringungsgewinns nachträgliche AK auf die iR der Einbringung erhaltenen Anteile entstehen (s § 22 Abs 1 S 4 UmwStG; s § 22 Abs 2 S 4 UmwStG). Wegen weiterer Einzelheiten s § 22 UmwStG Tz 61 und s § 22 UmwStG Tz 81. Weiter s Schr des BMF v 11.11.2011 (BStBl I 2011, 1314, Rn 22.10 und Rn 22.16).

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