Tz. 6

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

vorläufig frei

 

Tz. 7

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Durch die Systemumstellung von der bis zum VZ 2006 geltenden ausschüttungsabhängigen KSt-Minderung bzw -Erhöhung auf eine ratierliche Auszahlung des restlichen KSt-Guthabens (s § 37 Abs 5 KStG, dazu s § 37 KStG Tz 108 ff; parallel dazu ist die Nach-St weggefallen) bzw auf eine ratierliche Fälligkeitsstellung des KSt-Erhöhungsbetrags (s § 38 Abs 410 KStG und s § 38 KStG Tz 60 ff) entspricht ab dem VZ 2007 die festzusetzende KSt der KSt-Tarifbelastung. Bei ehemals gemeinnützigen Wohnungsunternehmen und st-befreiten Kö sind die §§ 38 und 40 KStG gem § 34 Abs 16 KStG, der durch das Kroatien-StAnpG zu Abs 14 wurde, auf Antrag weiter anzuwenden (s § 34 KStG Tz 131 und s § 38 KStG Tz 85 ff). In diesen Ausnahmefällen kann es auch in VZ ab 2007 noch zu einer KSt-Erhöhung kommen.

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