Tz. 37

Stand: EL 75 – ET: 08/2012

Die Beteiligung an einer Kap-Ges kann für die Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sein und ein wes wirtsch Gewicht für die Betriebsführung besitzen und somit eine wes Betriebsgrundlage darstellen (im Einzelnen s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 60 ff). Unerheblich ist, ob der Betriebsinhaber die Beteiligung als (Sonder-)BV erkannt und aktiviert hat (s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 61).

 

Tz. 38

Stand: EL 75 – ET: 08/2012

Auch die Beteiligung an der Kap-Ges, in die der Betrieb eingebracht werden soll, kann nach den og Grundsätzen eine wes Betriebsgrundlage sein. Hier gelten jedoch besondere (Billigkeits-)Regelungen, die eine für die Anwendung des § 20 Abs 1 UmwStG unschädliche Zurückbehaltung der Anteile ermöglichen (s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Rn 20.11, Bestätigung durch die Rspr, s Urt des BFH v 11.12.2001, BFH/NV 2002, 600 unter II. 3. a). Danach wird die Anwendung des § 20 Abs 1 UmwStG durch die Zurückbehaltung der Anteile an der aufnehmenden Kap-Ges – auch, wenn es sich um wes Betriebsgrundlagen des eingebrachten Betriebs handelt – nicht ausgeschlossen; die nicht eingebrachten ›Altanteile‹ gelten zukünftig als einbringungsgeborene Anteile (Einzelheiten s Tz 47 ff). Diese Regelungen müssen uE nicht nur bei natürlichen Personen Anwendung finden, sondern auch bei jur Pers d öff Rechts. Hier kann nämlich ertragstlich eine vergleichbare Problematik auftreten. Dies ist der Fall, wenn ein BgA in eine Kap-Ges eingebracht wird und zum (gewillkürten) BV des BgA die Beteiligung an der aufnehmenden Kap-Ges gehört. Die infolge der Nichteinbringung in den hoheitlichen Bereich überführte Beteiligung an der aufnehmenden Kap-Ges hindert weder die Anwendung des § 20 Abs S 1 UmwStG auf die BgA-Einbringung (zum BgA als Einbringungsgegenstand s Tz 16) noch sind stille Reserven infolge der Zurückbehaltung der Beteiligung aufzudecken. Die zurückbehaltene ›Altbeteiligung‹ ist nach § 21 UmwStG stverstrickt, so dass auch im Hoheitsbereich gem der Fiktion des § 21 Abs 3 Nr 1 UmwStG eine Sicherstellung der Besteuerung gegeben ist. Eine Veräußerung der Anteile wäre zwar nach Ablauf der sieben-jährigen Sperrfrist gem § 8b Abs 2 KStG stfrei. Die Regelung des § 21 Abs 3 Nr 1 UmwStG sichert jedoch den KapSt-Abzug für den VG (s § 21 UmwStG [vor SEStEG] Tz 226 ff). UE sollte diese Billigkeitsregelung auch auf die Fälle Anwendung finden, in denen durch die Einbringung der Beteiligung an einer Kap-Ges ein wechselseitiges Beteiligungsverhältnis zwischen der Übernehmerin und der Kap-Ges, deren Beteiligung eingebracht werden, entsteht (s Tz 49).

Die Beteiligung des Besitzunternehmens an der Betriebs-Kap-Ges ist eine wes Betriebsgrundlage (s Tz 45). Zu Anteilen an Kap-Ges im Sonder-BV s Tz 93, 95.

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