Tz. 4

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

§ 8 Abs 3 S 2 KStG ist eine Einkommensermittlungsvorschrift. Sie dient der Abgrenzung zwischen Einkommenserzielung und -verteilung. Im Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vorgänge dürfen sich nicht einkommensmindernd auswirken. Für offene GA ist dies eigentlich selbstverständlich; solche GA werden idR bereits bilanziell erfolgsneutral (über das Gewinnverwendungskonto) gebucht. Für verdeckte Gewinnverteilungen, die in einer schuldrechtlichen Vereinbarung "versteckt" werden (zB als überhöhtes Gehalt an den Ges-GF), hat sich der Gesetzgeber jedoch genötigt gesehen, die Zuordnung zur Einkommensverteilung ausdrücklich zu regeln. Das Rechtsinstitut der vGA dient vor allem der Abgrenzung der wirtsch Leistungsfähigkeit der Kö und daneben aber auch der Verwirklichung des gesellschaftsrechtlichen Trennungsprinzips; s Gosch (in Gosch, KStG, 3. Aufl, § 8 Tz 156). VGA dürfen die dem St-Zugriff unterliegende wirtsch Leistungsfähigkeit der Kö nicht mindern; s Frotscher (in F/D, Anh zu § 8 KStG Rn 7). Erhöhungen und Minderungen der Leistungsfähigkeit aus der Teilnahme am Marktgeschehen unterliegen als Einkommen iSv § 8 Abs 1 KStG der Besteuerung. Hierauf sollen aber Vermögensmehrungen und -minderungen, die nicht aus der Teilnahme am Marktgeschehen entspringen, sondern außerbetrieblich (nämlich im Gesellschaftsverhältnis) veranlasst sind, keinen Einfluss haben. Wird am Markt erzieltes Einkommen (offen oder verdeckt) auf die AE-Ebene transferiert, muss dieser Vorgang neutralisiert werden (als "Kehrseite des Trennungsprinzips"; s Kohlhepp in Schn/F, § 8 KStG, Rn 231). In der Lit wird die vGA deshalb auch als "verdeckte Eink- oder Einkommensverwendung" bezeichnet; s Frotscher, GmbHR 1998, 23; s Wassermeyer, GmbHR 1998, 157. Auch als Instrument zur Verhinderung von Steuerstundungen werden vGA angesehen (zB bei Rückstellungen, die auf Vorgängen beruhen, die im Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind); s Kohlhepp (in Schn/F, § 8 KStG, Rn 239).

 

Tz. 5

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

Einen anderen Zweck verfolgt § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG. Hiernach soll ein einem AE verdeckt aus einer Kö zugeflossener Vermögensvorteil der Besteuerung als Eink aus KapV besteuert werden. Es geht also um die Frage, was der AE aus seiner Einkunftsquelle "Anteile an einer Kö" zu versteuern hat. VGA iSv § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG müssen somit auch weder dem Grunde nach noch zeitlich und betragsmäßig mit der Einkommenskorrektur nach § 8 Abs 3 S 2 KStG identisch sein. Auch hier spielt allerdings die wirtsch Leistungsfähigkeit eine Rolle; eine zugeflossene vGA erhöht die Leistungsfähigkeit des AE und unterliegt deshalb bei ihm der Besteuerung.

 

Tz. 6

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

Das GewStG enthält keine eigenständigen Regelungen zur vGA. Über § 7 S 1 GewStG schlagen kstliche Einkommenserhöhungen jedoch regelmäßig (erhöhend) auf die GewSt durch. Ausgangsgröße für die Ermittlung des Gewerbeertrags ist bei Kö nämlich das um den Verlustabzug nach § 10d EStG korrigierte kstliche Einkommen (s R 7 Abs 1 GewStR).

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