Tz. 358

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Bis zur Einführung des Halbeink-Verfahrens bestand nach § 26 Abs 2–5 KStG 1999 grds die Möglichkeit, die bei einer ausl Kap-Ges anfallende ausl KSt auf die dt KSt der inl AE anzurechnen; dies galt entspr bei Dividenden, die in einer inl BetrSt von ausl Kap-Ges bezogen wurden (s § 26 Abs 7 KStG 1999). Systematisch bildeten diese Regelungen innerhalb des § 26 KStG insofern einen Fremdkörper, als die übrigen Regelungen der Vorschrift (iVm § 34c EStG) sämtlich nur auf die Vermeidung rechtlicher Doppelbesteuerung gerichtet waren, während die sog indirekte Anrechnung die wirtsch Doppelbesteuerung vermied (s Tz 4 ff). Systematisch stand § 26 Abs 25, 7 KStG mithin den sog DBA-Schachtelprivilegien bzw § 8b Abs 4 KStG idF vor dem StSenkG näher.

 

Tz. 359

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Soweit ein DBA-Schachtelprivileg (oder bei beschr Stpfl §§ 8b Abs 4 KStG aF) zur Freistellung von Dividenden aus der ausl Kap-Ges führte, war die indirekte Anrechnung mangels auf die Dividende entfallender inl KSt nicht anwendbar. War hingegen kein DBA vorhanden oder enthielt ein DBA kein Schachtelprivileg (selten) oder waren die Voraussetzungen des DBA-Schachtelprivilegs nicht erfüllt, blieb Raum für die indirekte Anrechnung. Diese war ggf zusätzlich zur St-Anrechnung nach § 26 Abs 1 KStG bzw nach DBA iVm §§ 26 KStG, 34c EStG (bzgl ausl KapSt) durchzuführen; für letztere war dann lediglich der St-Abzug gem § 34c Abs 2 bzw Abs 3 EStG ausgeschlossen (s § 26 Abs 2 S 2 KStG 1999).

 

Tz. 360

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Mit der Schaffung des nationalen Schachtelprivilegs des § 8b Abs 1 KStG (im Zuge des Halbeink-Verfahrens) wurde die indirekte Anrechnung obsolet, weil dadurch in Bezug auf Ausl-Sachverhalte – vergröbernd gesagt – die Wirkung der DBA-Schachtelprivilegien im Ergebnis auch auf Nicht-DBA-Sachverhalte ausgedehnt wurde. Die indirekte Anrechnung wurde daher mit dem StSenkG v 23.10.2000 abgeschafft. Sie ist mithin ab dem ersten VZ nicht mehr anwendbar, in dem erstmals das Halbeink-Verfahren auf die ausl Dividenden zur Anwendung kommt (§ 34 Abs 1, 1a KStG).

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