Tz. 201–202

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

vorläufig frei

 

Tz. 203

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Nach der EU-VO 1370/2007 v 23.10.2007 (ABl EU L 315/1 v 03.12.2007; zwischenzeitlich geändert durch EU-VO 2016/2338 v 14.12.2016, ABl EU L 354/22 v 23.12.2016) kann die öff Hand Ausgleichsleistungen zur Deckung der Kosten, die Unternehmen durch die Erfüllung gemeinwirtsch Verpflichtungen im ÖPNV entstehen, gewähren, ohne hiermit gegen die EU-rechtlichen Beihilfevorschriften (s Art 107ff AEUV) zu verstoßen. Diese VO lässt zu, dass die Vereinbarungen schuldrechtlich oder gesellschaftsrechtlich ausgestaltet sind. Ist letzteres der Fall, führen die Leistungen der AE bzw Träger ertragstlich zu Einlagen. Die durch den ÖPNV entstehenden Verluste sind in diesem Fall stlich nutzbar, zB iRd Querverbundes (s Tz 110ff). Maßgebend sind die Verhältnisse des Einzelfalles (s Vfg der OFD Nds v 17.02.2010, KSt-Kartei Nds, § 4 KStG Karte A 8 und s Vfg des BayLfSt v 11.02.2010, DStR 2010, 980). Hierzu (auch zur Quersubventionierung des ÖPNV zB über Organschafts-Modelle) ferner s Recker (ZKF 2007, 241).

 

Tz. 204

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

vorläufig frei

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