Tz. 280

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Auch bei der gGmbH muss die tats Geschäftsführung auf die ausschl und unmittelbare Erfüllung der st-begünstigten Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags entspr (s § 63 Abs 1 AO).

10.4.1 Abgrenzung der einzelnen Tätigkeitsbereiche und Einkommensermittlung

 

Tz. 281

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Die generelle Sphärenabgrenzung (s Tz 2) gilt für die gGmbH ebenso wie für gemeinnützige Kö anderer Rechtsform. Auch bei der gGmbH bestehen als Tätigkeitsbereiche nebeneinander der eigentliche ideelle Bereich, die ZwB, die Vermögensverwaltung und die stpfl wG. Auch der Begriff der Vermögensverwaltung gilt für die gGmbH ebenso wie für gemeinnützige Kö anderer Rechtsform.

Dies folgt daraus, da es sich hierbei noch um die Abgrenzung der vd Tätigkeitsbereiche einer stfreien Kö handelt. Diese Sphärenabgrenzung bestimmt sich allein nach dem 1. Teil des KStG (StPflicht, s §§ 16 KStG), der keine Sonderregelungen für die GmbH bzw für Kap-Ges insges enthält. Hierfür kommt der Bestimmung des § 8 Abs 2 KStG nach der bei unbeschr Stpfl iSd § 1 Abs 1 Nr 1–3 KStG alle Eink als Eink aus Gew zu behandeln sind, nach der Systematik des KStG noch keine Bedeutung zu.

Aus der Gesamtbil der GmbH (H-Bil gem § 42 GmbHG iVm §§ 242ff, 264ff HGB) bzw St-Bil) und der entspr G + V-Rechnung (s § 275ff GmbHG) sind die Ergebnisse der einzelnen Tätigkeitsbereiche abzuleiten.

 

Tz. 282

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Die Ermittlung der Teilergebnisse der einzelnen Tätigkeitsbereiche auf der Einnahmeseite ist idR problemlos. Auf der Ausgabenseite gilt dies für die Ermittlung derjenigen Ausgaben, die nur einzelne Teilbereiche betreffen (zB getrennte Mietverträge mit verschiedenen Vermietern für die Räumlichkeiten des ideellen Bereichs einerseits und eines wG andererseits), ebenfalls. Liegen dagegen Ausgaben vor, die insbes sowohl den ZwB als auch den wG betreffen, ist die BFH-Rspr zur sog Primärveranlassung zu beachten (s Urt des BFH v 27.03.1991, BStBl II 1992, 103).

Von der Fin-Verw und nunmehr auch aufgr der aktuellen BFH-Rspr werden die Grundsätze dieser BFH-Rspr zu den sog. "Sowieso-Kosten" auf gemischte Aufwendungen (einschl AfA) insoweit nicht angewandt, als eine Aufteilung von Aufwendungen nach objektiven Maßstäben (zB nach zeitlichen Gesichtspunkten) auf den ideellen Bereich (einschl der ZwB) und den stpfl wG möglich ist. Vgl hierzu im Einzelnen AEAO Nr 6 zu § 64 und BFH-Urt v 15.01.2015 (BStBl II 2015, 713).

10.4.2 Offene und verdeckte Gewinnausschüttungen

 

Tz. 283

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Für die gGmbH führen GA an nicht gemeinnützige AE als Verstoß gegen die Selbstlosigkeit (s § 55 Abs 1 Nr 1 S 2 AO) zum Verlust der Gemeinnützigkeit, wie nachstehende Abb zeigt:

OGA stellen einen Verstoß gegen die Vermögensbindung dar. Durch die oGA werden der gGmbH entspr Mittel dauerhaft der Verwendung für gemeinnützige Zwecke entzogen. Daher führen uE oGA nicht nur für den betreffenden VZ, sondern gem § 63 Abs 2 iVm § 61 Abs 3 AO rückwirkend für zehn Jahre zum Verlust der StFreiheit (s BFH-Beschl v 12.10.2010, DStR 2011, 30).

Das gilt auch für vGA (s BFH-Beschl v 12.10.2010, aaO.), und zwar nicht nur, wenn die vGA in unangemessenen Leistungen besteht, sondern auch dann, wenn sie auf einem Verstoß gegen die verschärften formalen Anforderungen an den Abschluss und die Abwicklung von Verträgen mit den beherrschenden Gesellschaftern beruht (hierzu ausführlich s H 8.5 KStH 2015 unter I. "Zivilrechtliche Wirksamkeit" und unter III. "Klare und eindeutige Vereinbarung").

Für die Frage, ob eine vGA vorliegt, gelten die allg Grundsätze zum "Fremdvergleich" (s auch Strahl, GmbR 2016, 1194). Eine vGA ist vor allem in folgenden Fällen anzunehmen bzw zu prüfen:

  • Grundstücksverkäufe oder -verpachtungen durch die gGmbH an den AE gegen zu niedriges Entgelt bzw durch den AE an die GmbH gegen zu hohes Entgelt (s auch Urt des FG Sa v 30.08.2000, EFG 2000, 1352 – rkr),
  • Darlehen der gGmbH an den AE mit unangemessen niedriger Verzinsung bzw des AE an die gGmbH mit überhöhtem Zinssatz,
  • überhöhte Tätigkeitsvergütungen für den Ges-GF (Gehaltsbezüge, Pensionszusagen und Tantiemen, s BFH-Urt v 12.03.2020, DStR 2020, 1837),
  • Provisionszahlungen einer gGmbH, die ein Altenwohn- und Pflegeheim betreibt, an ihren Ges-GF für die Vermittlung von Heimbewohnern (s Urt des FG Sa v 02.10.1996, EFG 1997, 38 und Beschl des BFH v 20.08.1997, BFH/NV 1998, 353, durch den die NZB gegen das Urt des FG zurückgewiesen wurde),
 

Tz. 284

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Für die gGmbH mit ebenfalls gemeinnützigen (bzw mildtätigen oder kirchlichen) AE können oGA dagegen – als Form der tw Mittelvergabe iSd § 58 Nr 1 AO – zulässig sein (s AEAO Nr 2 S 2 zu § 58 Nr 2 und s Schleder, DB 1987, 2433). Vom gemeinnützigen AE sind die erhaltenen Mittel – entspr der Regelung in § 58 Nr 1 AO – zu st-begünstigten Zwecken zu verwenden.

10.4.3 Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

 

Tz. 285

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Bei der gGmbH ist eine Kap-Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln zulässig. § 55 Abs 1 Nr 1 S 1 AO steht dem nicht entgegen, da die Kap-Erhöhung bereits das Vorhandensein entspr Kap- oder Gewinnrücklagen voraussetzt (s §§ 57c und 57d GmbHG, ebenso §§ 2...

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