Tz. 270

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

In der Praxis treten jedoch häufig Schwierigkeiten dadurch auf, dass – wie bei der stpfl GmbH üblich – der eigentliche Gegenstand des Unternehmens, der im Vertrag nur enthalten sein muss (§ 3 Abs 1 Nr 2 GmbHG), durch Nebenbestimmungen erweitert ist, die mit dem Ausschließlichkeitsgrundsatz des § 56 AO nicht vereinbar sind. Es finden sich häufig Formulierungen, nach denen die Gesellschaft

a) alle Maßnahmen treffen darf, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar dienen,
b) berechtigt ist, Geschäfte jeder Art durchzuführen, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar dienen oder diesen ergänzen,
c) im Inl Zweigniederlassungen errichten kann,
d) sich an Unternehmen beteiligen kann,

Die unter a) genannte Nebenbestimmung ist gemeinnützigkeitsrechtlich unproblematisch, weil sie auf die eigentliche gemeinnützige Zielsetzung der GmbH beschr ist.

Die Nebenbestimmung unter b) ist dagegen zu umfassend und daher gemeinnützigkeitsrechtlich schädlich. Mittelbar dienen dem Gesellschaftszweck auch der stpfl wG und die Vermögensverwaltung, beide dürfen jedoch nicht Satzungsgegenstand sein (s AEAO, Nr 1 zu § 59).

Die unter c) vorgesehene Möglichkeit, inl Zweigniederlassungen zu errichten, ist gemeinnützigkeitsunschädlich.

Die unter d) vorgesehene Beteiligung an Unternehmen wird regelmäßig

  • entweder einen stpfl wG auslösen (bei Beteiligung an einer Pers-Ges; s Urt des BFH v 27.07.1988, BStBl II 1989, 134; bzw bei Beteiligung an einer Kap-Ges mit ständiger Einflussnahme auf die lfd Geschäftsführung, s AEAO Nr 3 S 4 zu § 64 Abs 1) oder
  • als Maßnahme der Vermögensverwaltung (bei Beteiligung an einer Kap-Ges ohne die Einflussnahme auf die Geschäftsführung (s AEAO Nr 3 S 4 zu § 64 Abs 1; bei Beteiligung an einer gew geprägten vermögensverwaltenden Pers-Ges, s BFH-Urt v 25.05.2011, BStBl II 2012, 858 und v 18.02.2016, BStBl II 2017, 251) anzusehen sein.

Weder ein derartiger stpfl wG noch die Vermögensverwaltung dürfen jedoch im Hinblick auf den Ausschließlichkeitsgrundsatz des § 56 AO Gegenstand der satzungsmäßigen Zielsetzung sein. Auch diese Nebenbestimmung ist deshalb gemeinnützigkeitsschädlich.

Es ist daher uE empfehlenswert, Zweck und Zweckverwirklichungsmaßnahmen so detailliert und prägnant wie möglich zu formulieren (s Priester, GmbHR 1999, 149für eine Theater-GmbH).

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