Tz. 1

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Nach § 22 Abs 1 S 1 KStG sind gen Rückvergütungen nur insoweit abzb, als die dafür verwendeten Beträge im Mitgliedergeschäft erwirtschaftet wurden. Hierzu s Tz 22 ff. § 22 Abs 1 S 2 KStG bestimmt – einerseits für Absatz- und Produktionsgen und andererseits für die übrigen Gen –, wie die im Mitgliedergeschäft erwirtschafteten Beträge aus dem Überschuss der Gen zu ermitteln sind. Hierzu s Tz 45 ff. Gem § 22 Abs 1 S 3 KStG ist der Gewinn aus dem Mitgliedergeschäft die obere Grenze für den Abzug der gen Rückvergütungen als BA. Hierzu s Tz 45. S 4 des § 22 Abs 1 KStG definiert den Überschuss iSd S 2 der Vorschrift. Hierzu s Tz 36 ff.

§ 22 Abs 2 S 1 KStG regelt näher, unter welchen rechtlichen Rahmenbedingungen die gen Rückvergütungen als BA abzb sind. Hierzu s Tz 66. Nach § 22 Abs 2 S 2 KStG sind Nachzahlungen der Gen für Lieferungen oder Leistungen und Rückzahlungen von Unkostenbeiträgen wie gen Rückvergütungen zu behandeln. Hierzu s Tz 16 ff.

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