Tz. 66

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Der Abzug der Rückvergütungen als BA setzt weiterhin voraus, dass sie

  1. auf einem durch die Satzung der Gen eingeräumten Anspruch des Mitglieds beruht oder
  2. durch Beschl der Verwaltungsorgane der Gen festgelegt und der Beschl den Mitgliedern bekannt gegeben worden ist oder
  3. in der Generalversammlung (s § 43 GenG) beschlossen worden ist, die den Gewinn verteilt

(s § 22 Abs 2 S 1 KStG). Die Abziehbarkeit der Rückvergütungen setzt also voraus, dass die Mitglieder einen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf die Rückvergütungen haben, der ihnen nach den oa Möglichkeiten eingeräumt werden kann. Da es sich bei der Rückvergütung nicht um eine GA, sondern um eine BA handelt (s Tz 13 ff), ist es zulässig, dass der Beschl hierüber auch in anderer Form als durch Generalversammlungsbeschl, welcher nach § 48 GenG für die Verwendung (Verteilung) des Jahresüberschusses erforderlich ist, herbeigeführt werden kann (s Urt des BFH v 26.06.1964, BStBl III 1964, 614). Hierzu s auch Schmitz (in H/H/R, KStG, § 22 Rn 26).

Die Rückvergütung muss spätestens im Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung dem Grunde nach beschlossen werden (s R 22 Abs 4 S 1 KStR 2022).

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