Tz. 1

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Die Option zur KSt nach § 1a KStG wurde mit dem KöMoG vom 25.06.2021 (BGBl I 2021, 2050) in das KStG eingefügt. Dabei handelt es sich nicht um eine neue Idee. Bereits das EStG 1951 enthielt in § 32b EStG eine Regelung, wonach Stpfl, die im VZ und in den darauffolgenden zwei VZ ihre gesamten Eink aus Gew aufgrund ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs 1 oder nach § 5 EStG ermittelten, auf schriftlichen und unwiderruflichen Antrag hin, die Anwendung des KSt-Satzes beantragen konnten, wobei die Stpfl für drei VZ an den Antrag gebunden waren. Hierzu s Urt des BFH v 21.11.1957 (BStBl III 1958, 49) und v 12.12.1957 (BStBl III 1958, 154). Die Regelung wurde jedoch bereits wieder 1953 abgeschafft. Auch iRd Ges-Gebungsverfahrens zum StSenkG im Jahr 2000 lag bereits ein konkreter Ges-Vorschlag (§ 4a KStG-E) vor, der auf den sog "Brühler Empfehlungen" beruhte. Dieser Ges-Vorschlag ist letztendlich wegen seiner hohen Komplexität, des damit verbundenen Aufwands und des geringen Anwendungsbereichs gescheitert (s BR-Plenarprotokoll 752 v 09.06.2000; weiter s Schiffers/Jacobsen, DStZ 2021, 348, 351). Ebenfalls hierzu s Bünning (BB 2022, 427) und s Kudert/Rein (FR 2022, 976).

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