(1) Ungeachtet der Artikel 7 (Gewerbliche Gewinne) und 15 (Unselbständige Arbeit) können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler (wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker) oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden, es sei denn, dass der Betrag der von dem Künstler oder Sportler bezogenen Einnahmen aus dieser Tätigkeit einschließlich der ihm erstatteten oder für ihn übernommenen Kosten 20 000 $ (zwanzigtausend US-Dollar) oder den Gegenwert in Euro für das betreffende Kalenderjahr nicht übersteigt.

 

(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte der anderen Person ungeachtet des Artikels 7 (Gewerbliche Gewinne) in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass weder der Künstler oder Sportler noch eine ihm nahestehende Person unmittelbar oder mittelbar in irgendeiner Weise an den Gewinnen jener anderen Person – einschließlich später zu zahlender Vergütungen, Gratifikationen, Honorare, Dividenden, Anteile am Gewinn einer Personengesellschaft oder anderer Einkünfte oder sonstiger Ausschüttungen – beteiligt ist.

 

(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Einkünfte aus der von Künstlern oder Sportlern in einem Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeit, wenn der Aufenthalt in diesem Staat in wesentlichem Umfang unmittelbar oder mittelbar aus öffentlichen Kassen des anderen Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften unterstützt wird. 2In diesem Fall können die Einkünfte nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler ansässig ist.

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