(1) War der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes oder der Schenker im Zeitpunkt der Schenkung
a) |
Staatsangehöriger eines Vertragsstaats, ohne gleichzeitig Staatsangehöriger des anderen Vertragsstaats zu sein, und |
b) |
wird er in dem erstgenannten Staat nach dessen Steuerrecht wie eine dort ansässige Person besteuert und |
c) |
war er in dem anderen Vertragsstaat aufgrund des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b für die Dauer von nicht mehr als fünf Jahren ansässig gewesen, |
so gilt er abweichend von Artikel 4 als in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehöriger er war.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Besteuerung eines Erben oder Beschenkten, wenn er in seiner Person im Zeitpunkt des Erbfalls oder der Schenkung die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt.
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