1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Vereinbarung eines Gebietes als grenzüberschreitendes Gewerbegebiet zu Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j des Abkommens vom 12. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen in Kraft zu setzen. Diese Vereinbarung muss insbesondere die räumliche Lage des Gebietes ausweisen.

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