(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
a) |
bedeutet der Ausdruck "Brasilien" die Föderative Republik Brasilien; |
c) |
bedeutet der Ausdruck "Person" eine natürliche Person und eine Gesellschaft; |
d) |
bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden; |
g) |
bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger"
|
(2) Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand dieses Abkommens sind.
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