(1) Ungeachtet der Artikel 13 und 14 können Einkünfte, die berufsmäßige Künstler (wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker und Sportler) aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben.

 

(2) Erbringt ein Unternehmen eines Vertragstaates in dem anderen Vertragstaat die Darbietungen eines in Absatz 1 erwähnten berufsmäßigen Künstlers, so können die Gewinne dieses Unternehmens aus dem Erbringen dieser Darbietungen ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens in dem anderen Vertragstaat besteuert werden, wenn der auftretende berufsmäßige Künstler oder Sportler das Unternehmen unmittelbar oder mittelbar beherrscht.

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